Die Managementprämie ist eine im EEG 2012 eingeführte Prämie an Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen, die ihren Strom über das Marktprämienmodell an der Strombörse vermarkten. Die Managementprämie fängt Mehraufwand und Vermarktungsrisiken auf Anlagenbetreiberseite ab und stellt als Mehrerlös gegenüber der Einspeisevergütung einen Anreiz für den Wechsel in die Direktvermarktung dar. Seit dem EEG 2014 führt der Netzbetreiber die Managementprämie für Neuanlagen nicht mehr als separaten Posten auf seiner Abrechnung auf, sondern lässt sie in die Marktprämie über eine entsprechend erhöhte Einspeisevergütung einfließen.
Wenn ein EE-Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung und damit in das Marktprämienmodell wechselt und seinen produzierten Strom an der Energiebörse anbietet, ist er verpflichtet, Prognosen über Höhe und Dauer seiner Einspeisung zu leisten. Dies ist notwendig, um die Schwankungen im deutschen Stromnetz so gering wie möglich zu halten und sozusagen "im Vorhinein" so weit wie möglich zu unterbinden. Die Einspeiseprognose ist bei manchen Formen der Erneuerbaren Energien, insbesondere bei Wind- und Solarkraft, verhältnismäßig komplex, da sie aktuelle meteorologische Daten berücksichtigen muss. Bei anderen Formen der Erneuerbaren Energien, zum Beispiel bei Biogas- und Wasserkraftanlagen, ist sie weitaus einfacher zu leisten, da diese Energieformen einfacher zu prognostizieren und zusätzlich besonders gut regelbar ("an- und abschaltbar") sind.
Wenn ein Stromproduzent seine eigene Prognose verfehlt, also mehr oder weniger Strom produziert als prognostiziert, fallen gegebenenfalls Ausgleichsenergiekosten an. Um unter anderem diesen finanziellen Risikofaktor beim Wechsel in die Direktvermarktung zu minimieren, hat das Bundesumweltministerium im EEG 2012 die Einführung einer Managementprämie vorgesehen. Zusätzlich zur Absicherung von eventuell anfallenden Ausgleichsenergiekosten entschädigt die Managementprämie den Anlagenbetreiber und den beauftragten Direktvermarkter (an den der Anlagenbetreiber üblicherweise einen Teil der Managementprämie weitergibt) für die Erstellung von Einspeiseprognosen, die Übernahme des Bilanzkreismanagements sowie den Börsenhandel.
Die Managementprämie wird also pauschal an Anlagenbetreiber gezahlt, um sie für den erwähnten Mehraufwand zu entschädigen, während die Differenz zwischen der bisherigen EEG-Abnahmevergütung und dem erzielten Marktpreis an der Strombörse bereits vollständig durch die Marktprämie ausgeglichen wird.
Die Managementprämie wird ebenso wie die Marktprämie vom Verteilnetzbetreiber ausgezahlt, während die Strombörsenerlöse vom Direktvermarkter überwiesen werden. So bietet die Managementprämie einen attraktiven Anreiz zum Wechsel ins Marktprämienmodell und somit zu einer forcierten Marktintegration von Erneuerbaren Energien. Eine weitere wesentliche Funktion der Managementprämie besteht außerdem in der Privatisierung der Risiken: So wird das Risiko der Vermarktung von Erneuerbaren Energien nicht mehr von der Volkswirtschaft, sondern privatwirtschaftlich getragen.
Seit dem EEG 2014 führt der Netzbetreiber die Managementprämie für Neuanlagen nicht mehr als separaten Posten auf seiner Abrechnung auf, sondern lässt sie in die Marktprämie über eine entsprechend erhöhte Einspeisevergütung einfließen. Die Differenz zwischen der höheren Einspeisevergütung und dem energieträgerspezifischen Marktwert zahlen die Netzbetreiber dann den Anlagenbetreibern als Marktprämie aus, in der die Managementprämie enthalten ist.
Managementprämie für regelbare (nicht fluktuierende) Erzeuger seit EEG 2014 (Biogas etc.): | 0,2 ct/kWh |
Managementprämie für nicht-regelbare (fluktuierende) Erzeuger seit EEG 2014 (Windenergie, Photovoltaik etc.): | 0,4 ct/kWh |
Bestandsanlagen sind alle Anlagen, die vor dem Inkrafttreten der verpflichtenden Direktvermarktung am 1. August 2014 (für Anlagen ab 500 kW installierter Leistung) bzw. am 1. Januar 2016 (für Anlagen ab 100 kW installierter Leistung) ans Netz gegangen sind.
Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die Höhe der Managementprämie für Bestandsanlagen nach EEG 2014.
Zeitraum | Wind/PV fernsteuerbar | Wind/PV nicht fernsteuerbar | Sonstige (z.B. Biogas) |
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Bis 31.12.2014 | 0,6 Cent/kWh | 0,45 Cent/kWh | 0,25 Cent/kWh |
Ab 01.01.2015 | 0,4 Cent/kWh | 0,3 Cent/kWh | 0,2 Cent/kWh |
Da auch Bestandsanlagen in der Direktvermarktung seit dem 1. April 2015 fernsteuerbar sein müssen, tritt die Kategorie "Wind/PV nicht fernsteuerbar" seither nicht mehr auf. Im Ergebnis ist damit die Managementprämie für Bestandsanlagen genauso hoch wie für Neuanlagen – allerdings unterscheidet sich die Berechnungsmethodik.
Im EEG 2012 gestaltete sich die Managementprämie wie folgt:
Energieträger | 2012 | 2013 | 2014 | ab 2015 |
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Biomasse, Wasserkraft & andere steuerbare Erneuerbare Energien | 0,3 ct/kWh | 0,275 ct/kWh | 0,25 ct/kWh | 0,225 ct/kWh |
Wind & PV nicht fernsteuerbar | 1,2 ct/kWh | 0,65 ct/kWh | 0,45 ct/kWh | 0,3 ct/kWh |
Wind & PV fernsteuerbar | - | 0,75 ct/kWh | 0,6 ct/kWh | 0,5 ct/kWh |
Ursprünglich galten für die Jahre ab 2013 höhere Managementprämiensätze im Solar- und Windkraftsekor, doch die am 29. August 2012 vom Bundeskabinett beschlossene Kürzung der Managementprämie um 0,35 Cent (bzw. 0,25 Cent für fernsteuerbare Anlagen) ließ die Fördersätze für Solar- und Windkraft sinken. Diese vom Bundeskabinett beschlossene Kürzung der Managementprämie wurde am 18.10.2012 auch vom Bundestag angenommen. Die Managementprämie für steuerbare Energien blieb davon unberührt.
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