Die Marktprämie ist eine EEG-umlagenfinanzierte Zahlung an Betreiber von Erneuerbare Energien Anlagen, die keine fixe EEG-Vergütung erhalten, sondern in der Direktvermarktung sind. Die Marktprämie wird vom Verteilnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber ausgezahlt und gleicht die Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert und der anlagenspezifischen Förderhöhe aus.
Mehr Wettbewerb und keine starre Förderung mehr: Die Marktprämie wird seit dem EEG 2017 wettbewerblich über Ausschreibungen bestimmt. Die Höhe der individuellen Förderung wird dabei durch ein Gebotsverfahren der Bundesnetzagentur für Strom aus Windenergie an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See festgelegt. Aus der installierten Leistung und einem Gebotswert pro kWh wird dabei der sogenannte anzulegende Wert ermittelt, der über die Höhe der ausgezahlten Marktprämie entscheidet. Für alle genannten Erneuerbaren Energieträger gilt aber: Der gesetzliche Anspruch für Neuanlagen auf eine EEG-Förderung ist abgelöst – ebenso die feste Höhe des Förderbetrags.
Die Ausschreibungsverfahren werden für jeden Energieträger ein- oder mehrmals pro Jahr von der Bundesnetzagentur durchgeführt. In den Gebotsverfahren bieten die Anlagenbetreiber in Cent pro kWh auf den sogenannten Anzulegenden Wert, der die fixe Summe aus der Marktprämie und den monatlich erzielten Börsenerlösen darstellt. Steigen oder fallen die Börsenerlöse, passt sich der Förderbetrag der Marktprämie automatisch an – so bleibt der Anzulegende Wert für den Förderzeitraum konstant.
Beim Gebotsverfahren gilt: Die Reihenfolge der Zuschläge ergibt sich aus der Höhe der Gebote. Je niedriger das Gebot für den Anzulegenden Wert der eigenen Anlage(n) ist, desto höher ist die Zuschlagswahrscheinlichkeit – dafür ist die Förderhöhe gering. Werden höhere Gebote abgegeben, sinkt die Zuschlagswahrscheinlichkeit – dafür wird beim Zuschlag mehr Fördergeld ausgezahlt. Für die unterschiedlichen Energieträger gelten unterschiedliche Bestimmungen, die wir in mehreren Blogbeiträgen erläutern.
Übrigens: Die Managementprämie des EEG 2012 wurde bereits mit dem EEG 2014 in die Marktprämie eingepreist und wird auch im EEG 2021 gemeinsam mit der Marktprämie im Rahmen der EEG-Vergütung ausgezahlt.
Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind seit dem EEG 2017 Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW verpflichtet. Biogasanlagen müssen bereits ab 150 kW am Gebotsverfahren teilnehmen. Kleinere Biomasseanlagen unter 150 kW sind auch nach EEG 2017 weiter förderfähig.
Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponie-, Klär- oder Grubengas sowie Anlagen zur Erzeugung von Energie aus Geothermie. Ebenso sind Windparks aus Pilotwindenergieanlagen, die über wesentliche technische Innovationen verfügen müssen, bis zu einer Gesamtleistung von 125 MW von der Ausschreibungspflicht befreit.
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz und werden weiterhin in Höhe der bislang erhaltenen EEG-Vergütung gefördert. Diese wird an Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien gezahlt, die sich seinerzeit für einen Wechsel aus dem fixen EEG-Vergütungsmodell in das Marktprämienmodell entschieden haben oder die keinen Anspruch auf fixe EEG-Vergütung haben. In diesem Modell gleicht die Marktprämie die Differenz aus, die zwischen der vorherigen fixen Einspeisevergütung und dem an der Strombörse erzielten Marktpreis entsteht.
Zur Berechnung der Marktprämie wird der sogenannte Marktwert herangezogen. Die Marktprämie wird nach der folgenden Formel ermittelt:
Der Marktwert ergibt sich dann durch diese Formel:
Mit dem Energieträgerspezifischen Marktwert sind die durchschnittlichen Stundenpreise am Spotmarkt (EPEX Spot SE in Paris) gemeint, die mit den energieträgerspezifischen Faktoren verrechnet sind. Die Managementprämie – im Prinzip eine Aufwandsentschädigung u.a. für die verpflichtenden Einspeiseprognosen – sowie der Marktwert sind energieträgerspezifisch und variieren somit betragsmäßig. Die Managementprämie wurde mit dem EEG 2014 in die Marktprämie eingepreist und existiert somit nicht mehr gesondert. Erzielt ein Stromproduzent Erlöse oberhalb des Monatsmittelwerts, zum Beispiel durch die bedarfsorientierte Einspeisung von Biogasstrom, wird die Marktprämie nicht anteilig verringert, sodass der Anlagenbetreiber Einnahmen erzielt, die die bisherige fixe EEG-Vergütung bereits ohne Hinzurechnung der Managementprämie übertreffen.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.