Mit dem neuen EEG kommen viele Änderungen. Insbesondere die neuen Ausschreibungen werfen viele Fragen auf. Die möchten wir mit unserer vierteiligen Blogserie zum EEG 2017 beantworten. Wir starten mit Teil 1: Das Ausschreibungsverfahren, ganz allgemein.
Update EEG 2021:
Am 1. Januar 2021 trat das EEG 2021 in Kraft, das einige Veränderungen gegenüber dem EEG 2017 beinhaltet. So haben sich etwa Auktionstermine und Gebotshöchstwerte verändert. Informationen hierzu finden Sie auch in unserem Wissensbereich.
Mehr Wettbewerb – weniger Förderung: Das möchte die Bundesregierung mit dem neuen Ausschreibungsverfahren im kommenden Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) erreichen. Ob die Energiewende mit dieser Gesetzesnovelle wirklich einen großen Schritt nach vorne macht oder eher gebremst wird, ist hochumstritten – diese Diskussion kann und will aber nicht Bestandteil dieser Blogserie sein.
Befürworter und Gegner der Novelle haben für ihre Sichtweisen gute Argumente und auch wir als Vermarkter von Strom aus Erneuerbaren Energien werden von den neuen gesetzlichen Regelungen betroffen sein. Wir möchten die Abläufe erläutern und zeigen, wie künftig der Strom aus Erneuerbaren Energien auf den Markt kommt – nicht mehr und nicht weniger.
Wie es sich für eine Gesetzesnovelle gehört, ist das EEG 2017 gegenüber seinem Vorgänger EEG 2014 deutlich angewachsen. Das Ausschreibungsverfahren wird in einer Vielzahl von Paragraphen und Absätzen geregelt, deren Einzeldarstellung diesen Rahmen sprengen würde. Wir beschränken uns daher in dieser Serie auf die Darstellung der allgemeinen Regelungen und erläutern die Besonderheiten für die einzelnen Energieträger Wind, Biogas und Photovoltaik in Bezug auf das Ausschreibungsverfahren.
Der gesetzliche Anspruch auf eine EEG-Förderung wird durch ein Auktionsverfahren abgelöst, das künftig darüber entscheidet, ob einem Anlagenbetreiber für eine Anlage ein Anspruch auf EEG-Förderung zusteht. Nur wer im Rahmen dieses Verfahrens einen Zuschlag erhält, wird in Zukunft gefördert. Das Gebotsverfahren, durchgeführt von der Bundesnetzagentur, bestimmt mit dem Zuschlag gleichzeitig die konkrete Förderhöhe für die jeweilige Anlage.
Grundsätzlich gilt: Wer die Produktion von Strom mit Biogas, Wind oder Sonne unter Inanspruchnahme der geringsten staatlichen Förderung anbietet, hat am ehesten die Chance, den Zuschlag für die EEG-Förderung zu erhalten. Denn geboten wird auf den „anzulegenden Wert“ in ct/kWh – sprich die Förderhöhe im Rahmen des Marktprämienmodells. Die niedrigsten Gebote erhalten zuerst den Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen erreicht ist. Bei Geboten gleicher Höhe erhält die Anlage mit der geringeren Leistung wiederum zuerst den Zuschlag.
Wind-, Sonne- und Biomasseanlagen, die nach dem 1. Januar 2017 genehmigt werden, müssen sich künftig an den Ausschreibungen beteiligen, wenn diese eine bestimmte Größe überschreiten. Für Windenenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen liegt die Grenze bei 750 kW installierter Leistung; auch Biomasseanlagen mit mehr als 150 kW müssen am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, um eine EEG-Förderung zu erhalten. Für kleinere Biomasseanlagen bis 150 kW besteht auch im EEG 2017 weiterhin ein Anspruch auf EEG-Förderung, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Vor dem eigentlichen Gebotsverfahren steht die Vorabprüfung, auch Präqualifikation genannt; nicht zu verwechseln mit der Präqualifikation für den Regelenergiemarkt. Diese müssen alle Anlagen durchlaufen, die sich an einer Ausschreibung beteiligen möchten. Die Vorabprüfung wird von der Bundesnetzagentur selbst durchgeführt und soll sicherstellen, dass der im Ausschreibungsverfahren gebotene Leistungszubau im Falle eines Zuschlags auch tatsächlich umgesetzt wird.
Zusätzlich muss der Betreiber vor dem Start des Gebotsverfahrens eine finanzielle Sicherheit bei der Bundesnetzagentur hinterlegen, entweder in Form von Geldbeiträgen oder von Bürgschaften. Die Höhe der Sicherheiten hängt vom Energieträger ab und liegt zwischen 30 und 60 Euro pro kW installierter Leistung. Wie hoch die Sicherheiten für Windenergie, Biomasse oder Photovoltaik im Einzelnen sind, erläutern wir in den kommenden drei Folgen unserer Serie zum neuen EEG 2017.
Wer im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gewinnt, muss seinen gesamten erzeugten Strom ins Netz einspeisen und direktvermarkten. Dies gilt für alle Energieträger, bei Biomasseanlagen ist allerdings die Eigenversorgung der Neben- und Hilfsaggregate der Anlage erlaubt; beispielsweise von Pumpen oder Rührwerken. Wird Strom zur Eigenversorgung abgezweigt, verringert sich die EEG-Förderung auf null; die Neuanlage erhält keine EEG-Förderung mehr. Bestandsanlagen, die ihre Förderungsberechtigung aus dem EEG 2014 oder einer früheren Novelle beziehen, werden jedoch weiterhin gefördert.
Von der Genehmigung bis zur Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie vergeht normalerweise einige Zeit. Was geschieht also mit Anlagen, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt, aber noch nicht in Betrieb genommen wurden? Im EEG 2017 wurden für diesen Fall Übergangsfristen geschaffen. Eine vor dem 1. Januar 2017 genehmigte Anlage hat, wenn sie vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen wird, auch weiterhin einen Anspruch auf EEG-Förderung, ohne dass für sie ein Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung erteilt werden müsste. Dies gilt für Biomasseanlagen und Windenergieanlagen an Land.
Betreiber von Windenergieanlagen an Land sollten beachten, dass dies voraussetzt, dass sie die entsprechenden Genehmigungen vor dem 1. Februar 2017 an das zuständige Register gemeldet haben. Der Genehmigungsinhaber kann in diesen Fällen bis zum 28. Februar 2017 auf diesen Anspruch verzichten, wenn er stattdessen an einer Ausschreibung teilnehmen möchte. Für Solaranlagen gibt es keine vergleichbare Regelung einer Übergangsfrist. Von der BNetzA ausgestellte Zahlungsberechtigungen, die im Hinblick auf nach der Freiflächenausschreibungsverordnung erteilte Zuschläge ausgestellt wurden, haben aber weiterhin Bestand. Die Höhe der gesetzlichen Förderung dieser Anlagen, deren Förderung nicht von der Erteilung eines Zuschlags abhängig ist, ist wie gewohnt konkret im EEG festgelegt.
Die Anlage erfüllt die Kriterien, ist präqualifiziert, nach dem 1. Januar 2017 genehmigt und die Sicherheit wurde hinterlegt? Dann raus mit den Geboten! Über das Jahr gibt es je nach Energieträger einen oder mehrere Termine, zu denen die Gebote für die jeweiligen Neubauvorhaben abgegeben werden müssen. Diese nennen wir Ihnen in den technologiespezifischen Folgeartikeln unserer Serie. Geboten wird dabei in Cent pro kWh auf den anzulegenden Wert. Der anzulegende Wert ist der Betrag, den der Anlagenbetreiber nach Inbetriebnahme der Anlage als Summe aus der staatlichen Förderung (Marktprämie) und dem Börsenerlös erhält. Durch sein Gebotsverhalten während der Auktion bestimmt der Anlagenbetreiber also darüber, welche Einnahmen er später mit seiner Anlage erzielt, insofern sie einen Zuschlag erhält.
Wie immer bei Auktionen gilt: Wer ein niedriges Gebot abgibt, steigert die Zuschlagswahrscheinlichkeit, macht aber weniger Gewinn – wer hingegen ein hohes Gebot abgibt, verdient zwar mehr, senkt aber die Zuschlagswahrscheinlichkeit. Um die optimale Gebotshöhe zu ermitteln, sollte man daher den Markt genau beobachten und sich gut beraten lassen. Für die Gebotsabgabe gelten strenge Regeln: So ist die Höhe des Gebotswertes nach oben durch einen gesetzlichen, technologieabhängigen Höchstwert begrenzt – schließlich möchte die Bundesregierung keineswegs zu viel zahlen.
Nach einer Gültigkeitsprüfung sortiert die Bundesnetzagentur die Gebote nach Gebotswert. Die niedrigsten Gebote bekommen die ersten Zuschläge, weitere Zuschläge erfolgen aufsteigend nach der Gebotshöhe bis das Ausschreibungsvolumen erreicht wird. Haben zwei Bieter den gleichen Gebotswert angegeben und können nicht mehr beide Gebote berücksichtigt werden, gewinnt derjenige, der die niedrigere Gebotsmenge hat. Sollte auch die Gebotsmenge gleich sein, entscheidet das Los.
Nach dem Zuschlag erhält der Bieter als Betreiber der bezuschlagten Anlage für jede eingespeiste und direktvermarktete Kilowattstunde in Summe den von ihm gebotenen anzulegenden Wert. Hierbei zahlt der Netzbetreiber wie bisher die Marktprämie, d.h. Differenz zwischen dem Monatsmarktwert und dem anzulegenden Wert. Hier erklärt sich die Bezeichnung pay-as-bid-Verfahren: Der Betreiber bekommt ausgezahlt, was er geboten hat. Die einmal erteilten Zuschläge sind anlagengebunden. Betreiber können ihre Zuschläge daher nicht auf andere Anlagen oder bereits erstellte Genehmigungen übertragen. Lediglich Betreiber von Photovoltaikanlagen können in gewissen Grenzen ihre Zuschläge übertragen. Wie? Das erläutern wir im vierten Teil unserer Serie.
Im Ausschreibungsverfahren bietet der Anlagenbetreiber wie gesagt auf den anzulegenden Wert seiner Anlage, der sich aus der Summe der staatlichen Förderung (Marktprämie) plus den Börsenerlös zusammensetzt. Beide Werte, sowohl die Marktprämie als auch der Strombörsenpreis, sind gegenseitigen Schwankungen unterworfen: Steigt der Börsenpreis, sinkt die staatliche Förderung – sinkt der Strombörsenpreis, steigt die staatliche Förderung. Der Anlagenbetreiber kalkuliert entsprechend immer mit dem festen, im Gebotsverfahren bezuschlagten anzulegenden Wert und erwirtschaftet so seinen Basiserlös.
Zu diesem Basiserlös lassen sich, wie gehabt, durch eine Flexibilisierung der Stromerzeugung und den Verkauf von Regelenergie Zusatzerlöse erwirtschaften. Ein wichtiger Nebeneffekt: Durch die bedarfsgesteuerte Fahrweise und die Einspeisung von positiver oder negativer Reserveleistung wird zusätzlich die Energiewende unterstützt. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben, lassen Sie sich kompetent von unseren Experten bei Next Kraftwerke beraten.
Nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags muss der Betreiber in einer vom jeweiligen Energieträger abhängigen Frist die bezuschlagte Anlage in Betrieb nehmen. Hält er diese Frist nicht ein erlischt der Zuschlag und somit der Anspruch auf die EEG-Förderung dieser Anlage. Darüber hinaus treffen den Bieter empfindliche Strafzahlungen nach § 55 EEG 2017. Diese nimmt die Bundesnetzagentur aus den hinterlegten Sicherheiten – sozusagen der GAU für das Betreiberbudget.
In diesem Artikel haben wir uns mit den allgemeinen Modalitäten des neuen Ausschreibungsverfahrens befasst und es war bereits kompliziert genug. Nächste Woche gehen wir dann in die konkrete Betrachtung des Energieträgers Wind: Hier kommen zu den allgemeinen Bestimmungen noch viele Sonderregelungen hinzu, die wir Ihnen aber Schritt für Schritt erklären – in unserer nächsten Folge. Erfahren Sie hier mehr über die Windausschreibungen im EEG 2017.
Weitere Informationen und Dienstleistungen