Nach dem allgemeinen ersten Teil unserer Serie zum EEG 2017 wenden wir uns nun dem Strom aus Wind zu: Welche besonderen Regelungen gelten für Windenergieanlagen in den Ausschreibungen?
Wie fließen Standortfaktoren in die Berechnung des anzulegenden Wertes ein? Welche Bestimmungen wurden für Bürgerenergiegesellschaften geschaffen? Kurz gesagt: Wie geht es mit dem Ausbau der Windenergie ab dem 1. Januar 2017 weiter?
Es gibt zwar viele Fragen, dennoch ist die grundsätzliche Tendenz klar: Um steigende Strompreise und punktuelle Netzüberlastungen zu vermeiden, möchte die Bundesregierung mehr oder weniger sanft auf die Bremse treten.
Update: EEG 2021
Der Ausbau der Windkraft kam in den letzten Jahren nur schleppend voran, zahlreiche Ausschreibungen blieben unterzeichnet. Dem soll das EEG 2021 mit größeren Ausschreibungsmengen sowie finanzieller Förderungen für den Windkraftausbau in Süddeutschland entgegenwirken. Durch letzteres soll auch eine Entlastung der Netze erreicht werden. Unten gehen wir auf einige Änderungen ein, die mit dem neuen EEG 2021 eingeführt wurden.
Alle Windenergieanlagen mit einer Größe von mehr als 750 kW installierter Leistung müssen am neuen Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Da aber bereits eine einzelne, neue Windenergieanlage an Land mittlerweile durchweg über zwei MW Leistung erbringt, wird die Ausschreibung so für fast alle Neubauprojekte zur Pflicht. Auch für Austauschanlagen gilt: Tauschen Betreiber alte gegen neue Windenergieanlagen aus, müssen die Austauschanlagen mit den gleichen Bedingungen wie Neuanlagen an der Ausschreibung teilnehmen. In der Expertensprache heißt dieser Vorgang Repowering. Das EEG unterscheidet das Repowering aber nicht von einer Neuinbetriebnahme. Betreiber können daher die alte Produktionsmenge und Förderung nicht einfach auf die neue Anlage übertragen.
Im Übrigen gilt: Ist ein Zuschlag erteilt, dann ist dieser der bezuschlagten Windenergieanlage an Land dauerhaft zugeordnet und kann nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
Die Termine für die Windenergie-Ausschreibungen und die ausgeschriebenen Volumina sind bereits bis 2020 festgelegt.
2017: | 1. Mai | 800 MW | |
1. August, 1. November | 1.000 MW | ||
2018, 2019: | 1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. Oktober | 700 MW | + nicht erteilte Zuschläge |
ab 2020: | 1. Februar | 1.000 MW | + nicht erteilte Zuschläge |
1. Juni, 1. Oktober | 950 MW | + nicht erteilte Zuschläge |
Am 19. Mai 2017 gab die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der ersten Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land vom 1. Mai 2017 bekannt. Auffällig bei der Ausschreibung war, dass über 93 Prozent der Zuschläge an Bürgerenergiegesellschaften gingen. Diese werden vom EEG 2017 gesondert behandelt, siehe hierzu auch unsere Informationen zu Bürgerenergiegesellschaften im EEG 2017 in diesem Beitrag. Insgesamt wurden 70 Projekte im Gebotsverfahren bezuschlagt, 65 Projekte entfielen auf Bürgerenergiegesellschaften, 5 Projekte auf sonstige Akteure.
Niedrigster Gebotswert für den Zuschlag: | 4,20 ct pro kWh |
Durchschnittlicher Zuschlagswert: | 5,71 ct pro kWh |
Höchster Zuschlagswert: | 5,78 ct pro kWh |
Quelle: Bundesnetzagentur |
Die Preisentwicklung bewegte sich insgesamt im erwarteten Rahmen. Es herrschte ein hohes Wettbewerbsniveau, daraus resultierten insgesamt verhältnismäßig niedrige Zuschlagspreise. Die Qualität der 256 abgegebenen Gebote war insgesamt sehr gut, nur zwölf Gebote mussten aufgrund von Formfehlern vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, so die Bundesnetzagentur in ihrer Pressemitteilung zur Ausschreibung.
Nach den Ergebnissen der ersten Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land erhöht die Bundesnetzagentur den Höchstwert für 2018, abweichend vom ursprünglichen Verfahren, auf 6,3 Cent pro Kilowattstunde. Mit dem tatsächlich in den drei Ausschreibungen 2017 erreichten Höchstgeboten hätte nur ein Höchstwert von 5,0 Cent/kWh erreicht werden können – dieser läge aber unter den Gestehungskosten für Windstrom, die derzeit 5,6 Cent/kWh betragen.
Im EEG 2017 ist die Möglichkeit zum Eingriff durch die BNetzA bei zu stark abweichenden Höchstwerten gegeben. Die Festlegung darf allerdings nicht mehr als zehn Prozent vom tatsächlich durch die Ausschreibungen ermittelten Höchstwert abweichen. Verbände und Branchenvertreter sehen die Festlegung positiv, einhellig sehen sie das gesetzlich festgelegte Bürgerenergieprivileg als Ursache für die niedrigen Ausschreibungsergebnisse. Aktuell würden zwei nicht vergleichbare Produkte, Bürgerenergieprojekte und privatwirtschaftliche finanzierte Vorhaben, gegeneinander gestellt. Gefordert wurde eine Anpassung des EEG dahingehend, dass für Bürgerenergiegesellschaften die gleichen Fristen und Vorgaben gelten sollten wie für alle anderen Marktteilnehmer auch.
Das EEG 2017 setzt den Ausbaupfad, also die maximale Zubaumenge an neuem Windstrom, auf jährlich 2800 MW für die Jahre 2017 bis 2019 fest. Ab 2020 steigt der Ausbaupfad um 100 MW auf 2900 MW.
Doch schon 2018 kann es zu einer Anpassung des Ausschreibungsvolumens kommen. Diese Anpassung hängt maßgeblich von der Nachfrage der Windenergieanlagenbetreiber im Vorjahr ab. So zieht die Bundesnetzagentur am 28. Februar 2018 erstmals Bilanz: Wurde das Ausschreibungsvolumen ausgeschöpft? Ist dies nicht der Fall, berechnet die Bundesnetzagentur die Differenz zwischen Ausschreibungsvolumen und Volumen der bezuschlagten Anlagenleistung und teilt diese Differenzmenge als zusätzliche Megawatt auf die Ausschreibungstermine des Jahres auf.
Ein kleines Beispiel: Für das Jahr 2018 ist geplant, an vier Ausschreibungsterminen jeweils 700 MW an Windstrom zu versteigern. Am 28. Februar 2019 stellt sich aber nun heraus, dass im letzten Jahr 120 MW nicht bezuschlagt wurden. Diese 120 MW teilt die Bundesnetzagentur nun zu gleichen Teilen auf die kommenden vier Ausschreibungstermine im Jahr 2019 auf. Sie erhöht so die Menge pro Ausschreibungstermin um jeweils 30 MW auf 730 MW; die Jahresmenge für das Jahr 2019 steigt auf 2920 MW.
Interessant außerdem: Das EEG 2017 stellt eine Querverbindung zwischen den Ausschreibungsmengen für Wind und Photovoltaik her. Wird das Ausschreibungsvolumen für Photovoltaik in einem Jahr nicht ausgeschöpft, schlägt die Bundesnetzagentur die übriggebliebenen kW Ausbauleistung dem Windenergieausbau an Land zu. (Mehr zu den Ausschreibungen für Photovoltaik erfahren Sie in einem der nächsten Beiträge).
Immer mehr Windstrom muss ins Netz – nur gerät dieses an seine Grenzen. Durch den kräftigen Zubau von Windenergieanlagen kommt es beispielsweise in Küstenregionen zu Netzengpässen. In diesen sogenannten Netzausbaugebieten zieht das EEG 2017 eine Obergrenze für den Windenergieausbau ein: Hier dürfen nur 58 Prozent der im Netzausbaugebiet in den Jahren 2013 bis 2015 im Jahresdurchschnitt installierten Leistung zugebaut werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium ( BMWi) bestimmt durch Rechtsverordnung, wo diese Netzausbaugebiete genau liegen werden. Hierfür wurde eine Frist bis zum 1. März 2017 für eine entsprechende Verordnung beschlossen. Dann soll feststehen, wo Beschränkungen für den Windenergiezubau gelten und wo nicht – auch wir sind gespannt auf das Ergebnis.
Erst anmelden, dann einschalten: Zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 30 EEG 2017 muss der zukünftige Windenergieanlagenbetreiber bereits drei Wochen vor dem Gebotstermin über die Genehmigung der Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz verfügen und entsprechend an das von der Bundesnetzagentur geführte Anlagenregister gemeldet haben. Bei der Bundesnetzagentur wird auch die für die Teilnahme am Auktionsverfahren notwendige Sicherheit für die Gebotsmenge in Höhe von 30 Euro pro kW installierter Leistung hinterlegt. Diese soll, wie bei allen anderen Energieträgern auch, unseriösen Geboten und baulichen Verzögerungen vorbeugen.
Eigentlich klar: Die Wirtschaftlichkeit einer Windenergieanlage hängt von den am Standort herrschenden Windverhältnissen ab. Dieser Binsenweisheit muss jedoch im Ausschreibungsverfahren Rechnung getragen werden: Ohne eine gemeinsame Bemessungsgrundlage sind die verschiedenen Anlagen nicht vergleichbar, das Auktionsverfahren wäre nicht fair.
Zur Lösung dieses Problems sieht das EEG 2017 das einstufige Referenzertragsmodell vor, welches prototypische Daten für Windenergieanlagen festlegt und die hochvolatile Windenergieerzeugung vergleichbarer machen soll.
Im Referenzertragsmodell werden die Gebotswerte auf einen virtuellen, idealtypischen Referenzstandort abgegeben. Hier weht der theoretische Wind in einer Höhe von 100 Metern mit einer Geschwindigkeit von genau 6,45 Metern pro Sekunde. Der Höchstwert für den Referenzstandort beträgt feste 7,0 ct pro kWh in 2017, ab 2018 wird er aus dem um acht Prozent erhöhten Durchschnittswert des jeweils höchsten bezuschlagten Gebots der letzten drei Auktionsrunden gebildet.
Auf das Auktionsergebnis, namentlich den anzulegenden Wert für die jeweilige Windenergieanlage, wirkt sich das Referenzertragsmodell so aus: Der anzulegende Wert wird mit einem Korrekturfaktor multipliziert, der sich aus der Standortqualität der eigenen Windenergieanlage errechnet. Diese wird aus zwei verschiedenen Windgutachten ermittelt, die alle fünf Jahre erneuert werden müssen. Anschließend wird der anzulegende Wert entsprechend angepasst. Wie der Korrekturfaktor berechnet wird, zeigt auch die folgende Grafik.
Bereits seit dem EEG 2014 müssen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie ab einer installierten Leistung von 100 kW ihren Strom direktvermarkten, beispielsweise im Marktprämienmodell – nur wird die vorher gesetzlich festgelegte EEG-Förderung nun durch die Ausschreibung ermittelt. Die EEG 2017 Direktvermarktung unterscheidet sich damit im Kern nicht von den bekannten Direktvermarktungsmodellen des EEG 2012 bzw. 2014.
Windenergieanlagen können, wie jede Anlage zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie, in das Virtuelle Kraftwerk Next Pool von Next Kraftwerke integriert werden. Die naturgemäß volatile Stromerzeugung aus Windenergie wird durch die anderen Energieträger wie Biogas und Photovoltaik ausgeglichen.
Wer den Zuschlag für den Bau einer Windenergieanlage bekommen hat, muss diese innerhalb von 24 Monaten nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb nehmen. Gelingt dies nicht, kassiert die Bundesnetzagentur für die Gebotsmenge, die nicht rechtzeitig in Betrieb genommen wurde, eine Pönale. Deren Höhe ist nach der Länge der Fristüberschreitung gestaffelt: Ab dem 25. Monat nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags beträgt die Pönale 10 Euro pro kW, die sich ab dem 26. Monat auf 20 Euro und ab dem 28. Monat auf 30 Euro pro kW erhöht.
Wenn 30 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags keine Anlage in Betrieb genommen wurde, erlischt dieser schließlich nach § 35 a EEG. Der Zuschlag ist damit entwertet und die Anlage muss, mit allen Kosten, neu ins Ausschreibungsverfahren gebracht werden. Natürlich wird auch in diesen Fällen die Pönale von 30 Euro pro kW fällig, da schließlich mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge entwertet wurden – der worst case für alle Beteiligten.
In Fällen, in denen Dritte gegen die für eine Anlage erteilte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ein Rechtsmittel einlegen, kann die Bundesnetzagentur nach § 36e Abs. 2 auf Antrag einmalig die 30-Monatsfrist verlängern. Es gilt aber zu beachten, dass in diesen Fällen dennoch die maximale Förderdauer von 20 Jahren zu laufen beginnt.
Als eines der Ziele des EEG 2017 hat die Bundesregierung die Bewahrung der Vielfalt der Akteure der Energiewende ausgeschrieben. Diese scheint angesichts der wettbewerblichen Bestimmung des Förderanspruchs gefährdet. Auch um diesem Einwand zu begegnen, wurden im EEG 2017 erstmals Bürgerenergiegesellschaften für Windenergie im Gesetz definiert, die folgende Kriterien erfüllen müssen:
Beim Zusammenschluss mehrerer juristischer Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft müssen die genannten Voraussetzungen von allen Mitgliedern erfüllt werden, damit die Gesellschaft als Bürgergesellschaft anerkannt wird.
Um zu verhindern, dass Bürgerenergiegesellschaften bei Ausschreibungen das Nachsehen haben, hat der Gesetzgeber für bestimmte Ausnahmen und Vorteile bei den Teilnahmevoraussetzungen vorgesehen:
Ausnahme bei fehlender BImSchG-Genehmigung: Eine Bürgerenergiegesellschaft kann auch vor der Erteilung der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Bedingung: Sie betreibt nicht mehr als sechs Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 18 MW. Gemäß § 36g EEG muss die Gesellschaft hierzu u.a. nachweisen, dass weder sie noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als Mitglied einer anderen Gesellschaft in den letzten 12 Monaten einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat. Außerdem muss Sie nachweisen, dass sie entweder als Eigentümerin oder aufgrund Zustimmung des Eigentümers über die Fläche des geplanten Anlagenstandortes verfügt.
Sicherheitshinterlegung: Die Hinterlegung der Sicherheit von 30 Euro pro kW installierter Leistung spaltet der Gesetzgeber bei entsprechenden Geboten von Bürgerenergiegesellschaften in eine Erst- und eine Zweitsicherheit von je 15 Euro auf. Die Erstsicherheit ist mit Gebotsabgabe fällig, die Zweitsicherheit ist erst nach einem eventuellen Zuschlag innerhalb von zwei Monaten nach Erteilung der BImSchG-Genehmigung zu entrichten. Insgesamt ein finanzieller Vorteil für die Bürgerenergiegesellschaften.
Fristverlängerungen: Bürgergesellschaften bekommen automatisch längere Fristen zur Inbetriebnahme ihrer Anlagen. Anstelle von 24 Monaten räumt die Bundesnetzagentur Bürgergesellschaften 48 Monate bis zur Inbetriebnahme und 54 Monate bis zum Erlöschen des Zuschlags ein. Danach greifen dieselben Regeln hinsichtlich etwaiger Pönalen wie bei Nicht-Bürgergesellschaften.
Ausnahmen bei der Standortbindung: Gebote von Bürgerenergiegesellschaften sind zunächst nicht fest an einen Standort gebunden, sondern gelten für den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt. Die Bürgerenergiegesellschaft muss erst zwei Monate nach der Erteilung der BImSchG-Genehmigung den Standort genau festlegen, indem sie die Zuordnung des Zuschlags bei der Bundesnetzagentur beantragt. Eine Zuordnung erfolgt unter Anderem unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde, in der die Windenergieanlage errichtet werden soll, mit mindestens 10 Prozent finanziell an der Bürgerenergiegesellschaft beteiligt wurde oder der Gemeinde eine solche Beteiligung angeboten wurde. Wird die Zuordnung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist beantragt oder der Antrag abgelehnt, dann erlischt der Zuschlag. Erst nach der Zuordnungsentscheidung liegt ein wirksamer Zuschlag für die geplante Windenergieanlage vor, d.h. zum Beispiel, dass auch erst ab diesem Zeitpunkt die Fristen hinsichtlich der Inbetriebnahme zu laufen beginnen.
Abweichungen beim Anzulegenden Wert: Anders als in der allgemeinen Regelung, dass der bezuschlagte Gebotswert dem späteren Anzulegenden Wert entspricht (pay-as-bid) gilt für Bürgerenergiegesellschaften das „pay-as-clear“ oder Einheitspreisverfahren: Unabhängig vom konkreten Gebot entspricht der Anzulegende Wert dem höchsten Wert, der in der jeweiligen Ausschreibung bezuschlagt wurde.
Weitere Optionen auf Landesebene: Neben den gewährten Vorteilen spricht das EEG direkt die Möglichkeit der Länder an weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen zu erlassen, soweit hierbei nicht das Kumulierungsverbot des § 80a EEG verletzt wird.
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Die bisherigen Ausschreibungen der Windkraft blieben in den letzten Jahren unterzeichnet. Der Ausbau der Onshore-Windkraft sieht sich mit zahlreichen Problemen konfrontiert. Dazu gehören Akzeptanzprobleme der Öffentlichkeit, Artenschutz sowie Flächenmangel.
Das EEG 2021 setzt neue Impulse für den Ausbau. So steigen die jährlichen Ausschreibungsmengen in den kommenden Jahren deutlich an: von 2.900 Megawatt im Jahr 2022 bis auf 5.800 Megawatt im Jahr 2028. Bleibt die Ausschreibung unterzeichnet, gehen nicht abgerufene Mengen in das nächste Jahr über. Ebenfalls wurde das Referenzertragsmodell erweitert, um sicherzustellen, dass durch eine erhöhte Vergütung auch windschwächere Standorte wirtschaftlich betrieben werden können.
Zusätzlich soll der Ausbau in Süddeutschland gefördert werden, um das Nord-Süd-Gefälle zu minimieren. Suboptimale Standorte im Süden sollen mit der sogenannten Südquote attraktiver gemacht werden.
Kommunen sollen zudem profitieren, wenn Windräder auf ihren Flächen gebaut werden und pro eingespeister Kilowattstunde 0,2 Cent erhalten. Dadurch soll die Akzeptanz des Windkraftausbaus gefördert und das Erschließen neuer Flächen vereinfacht werden.
In der nächsten Folge unserer Serie setzen wir uns mit dem Energieträger Biogas auseinander: Was bedeutet das neue EEG 2017 für die flexible Bioenergie, die sich für viele zusätzliche Vermarktungsmöglichkeiten wie Regelenergie und bedarfsgerechte Einspeisung eignet? Alle Bestimmungen, alle Sonderregelungen erklären wir Ihnen in unserer nächsten Folge Schritt für Schritt. Klicken Sie hier, um mehr über die Biogas Ausschreibungen im EEG 2017 zu erfahren.
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