Volleinspeisung und Überschusseinspeisung beschreibt zwei typische Arten, Strom aus Erneuerbaren Energien ins allgemeine Stromnetz zu bringen. Ein typischer Installationsort für solche Anlagen sind Privatgrundstücke, Bauernhöfe oder Firmengelände. Für die Betreiber ist es daher naheliegend, den selbst erzeugten Strom ganz oder teilweise selbst zu nutzen. Alternativ kann der Strom jedoch auch vollständig ins Stromnetz eingespeist und an der Strombörse vermarktet werden. Neben der Volleinspeisung ist auch eine Überschusseinspeisung möglich: Der Betreiber speist den überschüssige Strom, den er nicht selbst verbrauchen kann, ins Netz ein.
Seit 2009 existiert im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Wahlmöglichkeit zwischen einer Volleinspeisung und einer Überschusseinspeisung des in der eigenen erneuerbaren Stromproduktionsanlage erzeugten Stroms. Während im Fall der Volleinspeisung der gesamte erzeugte Strom in die öffentliche Vermarktung fließt, kommt bei der Überschusseinspeisung nur noch die Strommenge auf den Markt, die nicht mehr im eigenen Umfeld, im Rahmen der Eigenstromversorgung, verbraucht werden kann.
Zu beachten ist allerdings, dass das EEG für viele Erneuerbare Energien Anlagen eine Pflicht zur Direktvermarktung vorsieht. Diese Pflicht greift ab einer installierten Leistung von 100 kW bei Windenergie, Biogas, Wasserkraft und Photovoltaik.
Photovoltaikanlagen, insbesondere im kleineren Maßstab, auf Haus- oder Garagendächern eingesetzt, eignen sich besonders gut für eine Eigenstromversorgung. Bei sonnigem und heißem Wetter kann der erzeugte Strom so beispielsweise gleich zum Betrieb der Klimaanlage eingesetzt werden oder um den Warmwasserspeicher im Haus aufzuheizen. Erfahrungsgemäß lassen sich etwa 15 bis 25 Prozent des Solarstroms direkt im eigenen Haushalt nutzen. Bei einer Überschusseinspeisung in Unternehmen, beispielsweise in Supermärkten zur Versorgung der Kühlaggregate, kann es auch ein bedeutend größerer Anteil sein.
Nehmen wir als einfachstes und gängigstes Beispiel eine Photovoltaikanlage in der Überschusseinspeisung: Hier werden für die Abrechnung zwei Stromzähler benötigt, von denen der erste bei einer installierten Leistung unterhalb 30 kWp entfallen kann. Dieser erste Zähler protokolliert nur die von der Photovoltaikanlage produzierten Kilowattstunden vor der Abgabe an die Hausverteilung.
Den zweiten Zähler, einen Zweirichtungszähler, installiert der Netzbetreiber anstelle des bisherigen Bezugsstromzählers. Dieser erfasst die Strommenge, welche nach Deckung des hausinternen Bedarfs ins Stromnetz eingespeist wird – den Überschuss der Eigenstromproduktion. Eventuell benötigter zusätzlichen Strom, beispielsweise an dunklen Wintertagen, wird im Bezugszählerteil des Zweirichtungszählers registriert.
Durch die flexible Verbindung zum Stromnetz – je nach Bedarf wird Strom ins Netz eingespeist oder aus diesem entnommen – sind keine zusätzlichen Batteriespeicher oder Puffer zur Aufrechterhaltung einer kontinuierlichen Stromversorgung nötig. Diese können aber sehr wohl in ein solches System integriert werden und Strom auch dann ins Hausnetz abgeben, wenn die Sonne nicht scheint.
Ob sich der Wechsel von einer Volleinspeisung zur Überschusseinspeisung lohnt, hängt entscheidend von zwei Faktoren ab: Dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage und der Entwicklung des Bezugsstrompreises. Die Vergütung des Eigenverbrauchs, welche mit dem EEG 2009 ins Gesetz aufgenommen wurde, ist mit dem EEG 2012 gestrichen worden. Demzufolge können nur PV-Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden, unter bestimmten Bedingungen mit einer Vergütung ihres Eigenverbrauchsstroms rechnen. Näheres hat die Clearingstelle EEG-KWKG in einer ausführlichen Tabelle zusammengefasst, von der wir hier einen Auszug der wichtigsten Eckdaten wiedergeben:
Inbetriebnahme der PV-Anlage | Vergüteter Eigenverbrauch möglich? | Leistungsbegrenzung |
---|---|---|
vor 1. Januar 2009 | Nein | - |
1. Januar 2009 - 30. Juni 2010 | Ja | 30 kW |
1. Juli 2010 - 31. März 2012 | Ja | 500 kW |
1. April 2012 -30. Juni 2012 | Ja | 500 kW |
ab dem 1. Juli 2012 | Nein | - |
ab dem 1. August 2014 | Nein | - |
ab dem 1. Januar 2017 | Nein | - |
ab dem 25.Juli 2017 | Nein, nur Mieterstromzuschlag | 100 kW je Wohngebäude |
ab dem 1. Januar 2021 | Nein, nur Mieterstromzuschlag | bis zu 750 kWp PV |
Es ist nicht ganz leicht, für die Wahl zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung allgemeingültige Aussagen zu treffen. Viel hängt vom unmittelbaren Umfeld der Anlage, dem Stromverbrauchsprofil vor Ort und der Größe der Anlage ab. Für einen lukrativen Wechsel zur Überschusseinspeisung ist grundsätzlich der Bezugsstrompreis beim Stromversorger die Kenngröße: Je höher dieser liegt, desto eher lohnt sich der Eigenverbrauch. Sollte sich die Anlage noch in der Förderung befinden, ist die Differenz aus Einspeisevergütung und Bezugsstrompreis maßgeblich. Auch sollte bedacht werden, dass bei einem Wechsel zur Überschusseinspeisung Kosten für einen zusätzlichen Erzeugungsstromzähler anfallen, die bis zu einer installierten Leistung von 30 kWp jedoch entfallen.
Wer seinen selbst erzeugten Strom vollständig selbst verbraucht, muss laut der Clearingstelle EEG in ihrer Empfehlung 2014/3 keine EEG-Umlage auf den erzeugten Strom zahlen. Begründet wird dies mit dem Verursacherprinzip: „Bei solchen Eigenversorgern ist eine Belastung mit dem Verursacherprinzip nicht begründbar. Sie haben die Energiewende für sich gleichsam schon vollzogen.“
Beziehen Anlagenbetreiber zusätzlich zu ihrer Eigenerzeugung Strom aus dem Stromnetz, muss die EEG-Umlage jedoch gezahlt werden. Schließlich wird hier auf das öffentliche Versorgungsystem, dessen erneuerbarer Ausbau mit der Umlage gefördert werden soll, zurückgegriffen.
Prinzipiell schon, allerdings wird bei jedem Wechsel ein Eingriff in die Elektroinstallation nötig. Bei einem Wechsel in die Überschusseinspeisung muss das die Hausinstallation mit der Solaranlage verbunden werden, bei einem Wechsel in die Volleinspeisung wird diese Verbindung unterbrochen. Zusätzlich müssen die Zähler ausgetauscht oder rekonfiguriert werden, auch dies kann Kosten nach sich ziehen. Unter dem Strich ist eine einmalige oder zumindest mehrere Jahre tragfähige Entscheidung daher günstiger.
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Ob sich der Wechsel von der Volleinspeisung auf die Überschusseinspeisung lohnt, hängt von mehreren Rahmenbedingungen ab. Wichtigste Kriterien sind der Inbetriebnahmezeitraum der Anlage, die daraus folgende, mögliche EEG-Vergütung, die installierte Leistung, der Strombedarf des Anlagenbetreibers und der Bezugsstrompreis vor Ort.
Klar ist: Sollte der Strompreis vor Ort so niedrig sein, dass sich der Verbrauch von Eigenstrom mit den verbundenen Zusatzkosten (Installationskosten von etwa 100 Euro durch Fachmann zuzüglich Zählermiete) nicht lohnt, ist die Volleinspeisung der bessere Weg.
Wenn aber nicht nur wirtschaftliche, sondern auch technische Umstände vor Ort (Speisung von Klimaanlagen, Servern, Kühlgeräten, Aufladung von Elektrofahrzeugen) für eine Überschusseinspeisung sprechen, ist diese eine im Sinne der Energiewende absolut sinnvolle Lösung.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.