Der Anteil Erneuerbarer Energien am bundesdeutschen Strommix steigt kontinuierlich. Die Bevölkerung nimmt die mit der Energiewende einhergehenden Begleitumstände größtenteils positiv auf, der Marktanteil der Grünstromverbraucher steigt. Um einen idealen Mehrwert aus den Erneuerbaren Energien zu ziehen, bedarf es jedoch eines intelligenten Stromnetzes („Smart Grid“), das Produktion, Betrieb, Speicherung und Verbrauch von Strom effizient und flexibel steuert.
Hierzu zählt auch die möglichst räumlich begrenzte Nutzung von regional erzeugter Erneuerbarer Energie: Wird regional erzeugte Energie regional verbraucht, können Netze entlastet, Übertragungsverluste minimiert, Transparenz geschaffen und die Akzeptanz für die EE-Anlagen vor Ort gestärkt werden.
Seitdem sich die Gesetzgebung mit EE-Anlagen auseinandersetzt, existieren Möglichkeiten mit regionalem Grünstrom zu werben. Eine war das mit dem EEG 2014 abgeschaffte „Grünstromprivileg“ (ehemals §33b Num 2 EEG 2012). Mittels des Grünstromprivilegs konnte Strom aus Erneuerbaren Energien via Großhändler oder Großverbraucher abseits der Strombörse direkt vermarktet werden. Sofern Stromproduktion und Stromverbrauch zeitlich gekoppelt waren, erhielten die Anlagenbetreiber eine verhältnismäßig bessere Vergütung als die der regulären Börsenstrompreise. Möglich war dies, indem Stromabnehmer mithilfe ihres Grünstromanteils innerhalb ihres Portfolios die EEG-Umlage verringern konnten.
Unter Hinzunahme der regionalen Direktvermarktung, die mit dem EEG 2017 erschwert wurde und künftig wahrscheinlich nur noch für KWK-Anlagen fortbesteht, konnte im Umkreis von 4,5 km erzeugter EE-Strom direkt an den Verbraucher (Großabnehmer und Privathaushalte) übermittelt werden. Der erzeugte EE-Strom wurde in dieser Form nicht nur zu einem bilanziellen, sondern zu einem physischen Produkt. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte zudem die Stromsteuer eingespart werden.
Eine immer noch mögliche Option des regionalen Grünstromvertriebs ist die sogenannte „sonstige Direktvermarktung“. Dabei verzichten Anlagenbetreiber gänzlich auf EEG-gestützte Förderungsmaßnahmen und veräußern ihren Strom direkt an der Börse. Der Vorteil liegt darin, dass die Grünstromeigenschaft über Herkunftsnachweise (HKN) vollkommen erhalten bleibt. Diesen rechtlichen Rahmen nutzen regionale Grünstromanbieter, die aufgrund des Doppelvermarktungsverbotes allein auf diese Weise ihren räumlich begrenzten Grünstrom verkaufen können.
Die etablierten Strommarktakteure aus dem Umfeld der Erneuerbaren Energien fordern einen optimierten Nachfolgemechanismus für das Grünstromprivileg. Favorisiert wurde dabei das Grünstrommarktmodell, welches Grünstrom, streng getrennt vom börslichen Graustrom, in einem eigenen Markt vermarkten sollte.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Energie (BMWi) lehnte dieses Vermarktungsmodell jedoch ab und plädierte für eine regionale Grünstromkennzeichnung, mit Hilfe von Regionalnachweisen, die in das vorhandene System zu integrieren sei. In einem Eckpunktepapier, das im Juni 2016 veröffentlicht wurde und schließlich in das EEG 2017 mit einfloss, erläutert das BMWi die angestrebte Lösung.
Ziel des BMWi ist eine Erweiterung der existierenden Vermarktungsmechanismen um ein Grünstromsystem für die regionale Vermarktung. Im Zentrum stehen dabei freiwillige, zertifizierte Herkunftsnachweise, die eine Lieferung von Strom aus EE-Anlagen garantieren. Diese Zertifikate gibt es bereits seit 2013, die regionale Komponente soll nun zusätzlich gewährleisten, dass nur zertifizierter Grünstrom geliefert werden kann, der auch einen Abnehmer gefunden hat. Die Administration aller Vorgänge soll beim Umweltbundesamt (UBA) liegen, dass die Zertifikate im elektronischen Register erfasst und mit Wirtschaftsprüfern alle Transaktionen kontrolliert und validiert.
Für die regionale Grünstromkennzeichnung müssen sich Stromproduzent und Stromverbraucher in einem 50-km-Radius (vollständig oder teilweise innerhalb der postleitzahlgebundenen Zone) befinden. Für den Endverbraucher ist der regionale Teil seines Stroms auf der Stromrechnung einsehbar, eine gesetzliche Obergrenze verhindert jedoch, dass mehr als 40 Prozent des regionalen Anteils auf der Rechnung erscheinen. Da laut BMWi ein gewinnbringender Vorteil durch die regionale Grünstromvermarktung entsteht, wird die Marktprämie für teilnehmende Anlagen um 0,1 Cent pro ausgeschriebener Kilowattstunde reduziert.
Für die Ausgestaltung des Modells nennt das BMWi klare Beweggründe: So soll die Integration und Akzeptanz der EE-Anlagen vor Ort gefördert, aber gleichzeitig kein Eingriff in die reguläre Preisbildung zugelassen werden. Das Modell soll sich zudem EEG-umlageneutral verhalten und einfach zu handhaben sein.
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Um den regionalen Anteil des Stroms auszuweisen, wurden sogenannte Regionalnachweise eingeführt. Die Verwaltung der Regionalnachweise findet im Regionalnachweisregister (RNR) statt. Dieses elektronische Register ist eine Erweiterung des Herkunftnachweisregisters und ist seit 01.01.2019 aktiv. Die gesetzliche Grundlage ist in der im November 2018 in Kraft getretenen Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) verankert. Nach eigenen Aussagen des Umweltbundesamts wurden die neuen Regionalnachweise bisher eher verhalten umgesetzt. Es ist jedoch anzunehmen, dass Regiostromtarife mit dem Auslaufen der Förderung von EEG-Anlagen ab 2021 attraktiver werden.
Das vom BMWi vorgeschlagene Modell ruft unterschiedliche Reaktionen hervor. Einerseits bietet sich für Stadtwerke und regionale Energieversorger die Chance, aktiv mit regionalem Grünstrom zu werden. Dies unterstützt die vertriebliche Tätigkeit, lässt neue Produkte entstehen und führt bei Geschäftskunden, die ihren regionalen Grünstrombezug nach außen darstellen, zu einer positiven Wahrnehmung als ökologisches Unternehmen. Dies könnte jedoch auch zum Greenwashing genutzt werden, bei dem sich Unternehmen aus Marketinggründen nur dem Schein nach für die Energiewende einsetzen.
Derzeit ist noch nicht ersichtlich, ob und inwiefern die Mehreinnahmen dem Mehraufwand entsprechen werden. Wenn die Einsparungen oder die Gewinne ausbleiben sollten, könnte die Unterstützung der Bevölkerung vor Ort abnehmen. Bedenklich ist außerdem der administrative Aufwand: Die zusätzliche Komplexität, die sich durch die Einbindung des Zertifikatshandels, des Umweltbundesamts und der Wirtschaftsprüfer ergibt, könnte für den Verbraucher intransparent und umständlich wirken. Die regionale Grünstromkennzeichnung ist – entgegen der BMWi-Forderung nach einer einfachen Lösung – ohne ein solides energiewirtschaftliches Wissen nicht zu verstehen.
Überregional tätige Grünstromversorger und Direktvermarkter kritisieren, dass beim BMWi-Eckpunktepapier die systemrelevante Integration von Erneuerbarer Energien unberücksichtigt bleibe. So findet eine intelligente Angebot-Nachfrage-Steuerung keinerlei Beachtung. Die Energieagentur NRW fasst zusammen, dass „der Vorschlag keinen systemischen Mehrwert enthält“.
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