Das Ziel des MaStR ist die Erstellung eines allumfassenden behördlichen Registers, welches den Strom- und Gasmarkt abbildet, privatwirtschaftliche und behördliche Meldungen vereinfacht und Datenqualität sowie Transparenz steigert. Marktakteure, hierzu zählen auch Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, sind gesetzlich verpflichtet, sich im Energiedatenportal der BNetzA online zu registrieren.
Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) vom 20. April 2017, die auf Basis einer Verordnungsermächtigung in § 111f EnWG erlassen wurde, regelt, wer und was im Markstammdatenregister registriert werden muss. Verpflichtet sind die Marktakteure als Personen sowie deren einzelne Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen.
Aufgrund der mehrmaligen Verschiebung des Starttermins hatte das Bundeswirtschaftsministerium die Frist für die Registrierung verlängert. Diese Frist endete zuerst am 31. Januar 2021, wurde jedoch nochmals verschoben. Die Registrierungsfrist für Bestandsanlagen ist am 30.09.2021. Der Grund für die nochmalige Verlängerung: Über 150.000 Anlagen hatten die Frist versäumt.
In § 3 Abs. 1 der MaStRV ist geregelt, welche Akteure sich in welchem Umfang registrieren müssen. Marktakteure können, neben Behörden, alle Betreiber von ortsfesten Strom- und Gaseinheiten zur Erzeugung, Speicherung und Verbrauch von Strom oder Gas sein.
Neben EEG- und KWK-Anlagenbetreibern und Betreibern von konventionellen Kraftwerken müssen sich auch Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferanten, Transportkunden sowie Betreiber von organisierten Marktplätzen registrieren. Zusätzlich müssen auch Letztverbraucher, wenn sie an ein Höchst- oder Hochleistungsnetz oder im Falle von Gas an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind, im MaStR aufgenommen werden. Auch Unternehmen zur Direktvermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien (§ 3 Nr. 17 EEG 2017) sind gemäß § 3 Nr. (3), 6 und 8 MaStRV registrierungspflichtig. Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, können sich freiwillig registrieren.
Nach § 5 der MaStRV müssen neben den genannten Marktakteuren alle ortsfesten Einheiten zur Erzeugung, Speicherung oder zum Verbrauch von Strom oder Gas, wie beispielsweise EEG- und KWK-Anlagen oder Großverbraucher, im Markstammdatenregister registriert werden. Eine De-minimis-Grenze, die kleine Einheiten von der Registrierung und Datenpflege im MaStR ausnimmt, gibt es nicht, da das MaStR einen vollständigen Überblick über alle Einheiten und Marktakteure liefern soll. Für Verbrauchsanlagen, die nicht an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind, existieren jedoch Ausnahmeregelungen.
Nach erfolgtem Start des Marktstammdatenregisters, nun voraussichtlich im Herbst 2017, müssen sich die Netzbetreiber im MaStR registrieren. Dies ist notwendig, da die geforderten Angaben der anderen Akteure größtenteils auf diesen Daten aufbauen. Außerdem haben die Netzbetreiber die Aufgabe, die Daten von Einheiten im Zuge der Netzbetreiberprüfung zu kontrollieren. Diese Prüfpflicht stellt eine der wichtigsten Neuerungen für die Netzbetreiber dar.
Das MaStR wird bei seiner Inbetriebnahme bereits die Daten der Bestandsanlagenbetreiber enthalten. Die Betreiber von Bestandsanlagen müssen sich dann als Marktakteur im MaStR registrieren, ihren Datenbestand suchen und gegebenenfalls die Daten ergänzen und korrigieren. Die Datenverantwortung liegt ab Inbetriebnahme des MaStR bei den Marktakteuren, sprich den Anlagenbetreibern, selbst – inklusive möglicher Sanktionen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten.
Zur Meldepflicht zählen ebenfalls die Datenpflege und die Sicherstellung der Aktualität der Daten. Sofern Betreiber von EEG- und KWK-Anlagen der Meldepflicht nicht nachkommen, werden bestehende Vergütungsansprüche zurückgehalten: Von einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit über eine Verminderung bis zum völligen Zahlungsstopp der Marktprämie reichen die Pönalen des EEG 2017 bei Nichtbeachtung der Registrierungspflichten. Bleibt die Meldung nach § 71 EEG 2017, die sogenannte „28.-Februar-Meldung“ aus, wird die Marktprämie auch nach der nachträglichen Meldung um 20 Prozent reduziert und erst dann ausgezahlt. In Summe können die möglichen Sanktionen daher durchaus existenzbedrohend sein.
Die Frist der Meldepflichten endet für Neuanlagen am 1. Januar 2018, für Bestandsanlagen am 30. Juni 2019. Eine Ausnahme stellen EEG-Anlagen und deren Betreiber dar, die sich bereits nach der am 30.06.2017 geltenden Fassung der Anlagenregisterverordnung registrieren mussten. Für sie gilt ab der Inbetriebnahme bereits die Monatsfrist. Sowohl im EEG 2017 als auch im KWKG 2016 sind bereits Sanktionen vorgesehen, die bei einer Nichtbeachtung der Meldepflichten der MaStRV greifen.
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Die Registrierung im MaStR erfolgt durch einen Online-Einrichtungsassistenten. Neben der Registrierung von Marktakteuren, Einheiten und EEG-Anlagen können Benutzer angelegt und verantwortliche Benutzer für Marktakteure festgelegt werden. Die Registrierung erfolgt in drei Schritten:
Anlagenbetreiber müssen nach Erstellung eines MaStR-Kontos und der Registrierung als Marktakteur zusätzlich ihre Anlage registrieren. Bei der Registrierung der Anlage werden vornehmlich technische Daten abgefragt. Das MaStR führt den Begriff der Einheit ein. Eine Einheit stellt beispielsweise ein möglichweise ein einzelnes PV-Modul oder auch ein einzelnes Biogas-BHKW dar; die genaue Definition ist noch nicht gesetzlich festgelegt. Fest steht jedoch: Eine Anlage kann durchaus aus mehreren Einheiten bestehen.
Das MaStR übernimmt die bisherigen Aufgaben des Anlagenregisters und des Photovoltaik-Meldeportals und geht über deren Kompetenzen hinaus. Die rechtliche Grundlage wurde durch das im Juni 2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz im EnWG in den §§ 111e und 111f EnWG verankert. Die Notwendigkeit zum Aufbau des MaStR ergibt sich aus dem Wandel des Strommarktes von einer überschaubaren Anzahl an Großanlagen hin zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Kleinanlagenbetreibern. Zum ersten Mal werden Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen zentral zusammengefasst. Bewegungsdaten (z.B. Last- und Einspeisezeitreihen, Energiemengen, Vertragsbeziehungen) werden nicht erfasst.
Die zentrale Datenverwaltung und der Wegfall von Mehrfachregistrierungen sollen behördliche und privatwirtschaftliche Vorgänge vereinfachen. Das MaStR enthält die wesentlichen Akteure im Bereich Strom und Gas, ist von jedermann nutzbar und sorgt für einen Abbau bürokratischer Hürden. Durch die Vergabe von Marktstammdatennummern soll die Marktkommunikation sowie die Identifikation von Akteuren des Energiemarktes vereinfacht werden.
Das MaStR geht über die Funktion einer Datenbank hinaus: Nach Aussage der Bundesnetzagentur soll eine der zentralen Funktionen des MaStR die Abwicklung einer automatisierten Maschine-zu-Maschine-(M2M)-Kommunikation über Schnittstellen sein. Darunter fallen auch der automatisierte Datenabruf sowie die Netzbetreiberprüfung.
Auch die Vermarktung von Netzersatzanlagen soll durch deren Erfassung im MaStR vereinfacht werden. Schließlich sieht die jüngste Novelle des Strommarktgesetzes laut BMWi eine stärkere Einbindung der Netzersatzanlagen für einen kosteneffizienten Beitrag zur Versorgungssicherheit vor.