Bereits mit dem EEG 2012 wurde die Flexibilitätsprämie für Betreiber von Biogasanlagen und Biomethananlagen geschaffen, die ihren Strom direkt an der Strombörse vermarkten und zudem einen Teil ihrer Leistung bedarfsorientiert erzeugen bzw. einspeisen. Das Ziel der Flexibilitätsprämie ist es, den Anteil an der regelbaren, also flexiblen Stromproduktion zu erhöhen, um möglichst dann viel Strom aus Erneuerbaren Energien zu produzieren, wenn die Stromnachfrage hoch ist. Daher werden Anlagenbetreiber finanziell unterstützt, wenn sie die installierte Leistung ihrer Anlagen erhöhen.
Mit dem EEG 2014 teilte sich die Förderung von Flexibilität in zwei Bonusmodelle, die auch mit dem EEG 2017 und dem EEG 2021 (§ 50 b) weiterhin Bestand haben: Für Anlagen, die bis zum 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden, gilt weiterhin die Flexibilitätsprämie. Für alle Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, greift der Flexibilitätszuschlag.
Ursprünglich sah das EEG eine Deckelung der Flexprämie bei 1.000 MW vor. Dieser Förderdeckel wurde 2019 erreicht. Mit dem EEG 2021 wurde der Flexdeckel gestrichen, eine Förderung der Flexibilisierung ist also weiterhin möglich. Dabei wurden allerdings die Flexibilitätsanforderungen erhöht: Neu flexibilisierte Biogasanlagen müssen jetzt an mindestens 1.000 Stunden im Jahr (4.000 Viertelstunden) mindestens 85 Prozent ihrer installierten Leistung abrufen.
Bestandsanlagen, die vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen worden sind, erhalten je zusätzlich installiertem Kilowatt pro Jahr 130 Euro. Die Flexprämie wird für eine Dauer von zehn Jahren gezahlt.
Die Höhe der Flexibilitätsprämie berechnet sich wie folgt:
Flexibilitätsprämie = PZusatz * EUR 130 / kWy PZusatz = Pinstalliert – ( PBemessung * 1,1) (Der Faktor 1,1 gilt für Biogasanlagen - bei Biomethan gilt der Faktor 1,6 ) PBemessung = Jahresarbeit / Jahresstunden Abweichende Berechnungsformel ab einer doppelten Überbauung: PZusatz = Pinstalliert*0,5 Bitte beachten Sie, dass Ihre Bemessungsleistung mindestens 20 Prozent der installierten Leistung betragen muss, damit Sie einen Anspruch auf Flexprämie haben. |
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Der Betreiber einer Biogasanlage mit einer installierten Leistung von 500 kW (Höchstbemessungsleistung = 475 kW [=0,95*500kW]) baut ein 1.000 kW BHKW hinzu. Jährlich erhält er für die zusätzlich installierte Leistung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors eine Flexibilitätsprämie in Höhe von ca. 97.500 Euro. Da die Flexibilitätsprämie auf zehn Jahre garantiert ist, erhält er somit innerhalb von zehn Jahren rund 975.000 Euro.
Wichtig für das Verständnis der Flexibilitätsprämie ist nun aber, dass die zusätzlich installierte Leistung nicht durchgängig abgerufen werden darf. Sinn des Anlagenumbaus ist es ja wie eingangs erwähnt, dass der flexible Anteil an der Stromproduktion der Biogasanlage erhöht wird. Die umgebaute Anlage aus unserem Beispiel würde demnach in den Stunden, in denen die Stromnachfrage gering ist, ihre Leistung zurückfahren, und in den restlichen Stunden, in denen die Nachfrage besonders hoch ist, ihre Vollleistung von 1.500 kW abrufen. Im Mittel muss die Anlage auf ihre bisherige Durchschnittsleistung (Bemessungsleistung) von 475 kW kommen bzw. darf diese nicht überschreiten. Sollten Anlagenbetreiber die Grenze der Höchstbemessungsleistung überschreiten, verlieren sie für den zusätzlich produzierten Strom oberhalb der Höchstbemessungsleistung den Anspruch auf die Marktprämie.
In der Praxis wird die Ausgestaltung des Fahrplans meist von einem Direktvermarkter übernommen, der in der Lage ist, die Fahrweise der Anlage entlang der Strommarktpreise zu optimieren und dabei die vorhandenen Gegebenheiten der Biogasanlage (z.B. die Wärmenachfrage) zu berücksichtigen. Der Vorteil eines solchen marktorientierten Fahrplans ist es, dass die an der Strombörse erzielten Erlöse zuzüglich der fixen Marktprämie höher sein werden als die bisherige EEG-Vergütung.
Die Anforderungen an Anlagenbetreiber, die die Flexibilitätsprämie erhalten möchten, sind verschiedener Natur. Zuständige Umweltgutachter, die über die Zuteilung der Flexibilitätsprämie anlagenindividuell entscheiden, haben eine ganze Reihe an Kriterien festgelegt (nachfolgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.