Der Flexibilitätszuschlag (Flexzuschlag) wurde mit dem EEG 2014 eingeführt und löste für Biogasanlagen, die ab dem 01.08.2014 errichtet wurden, die Flexibilitätsprämie ab, die weiterhin für ältere Bestandsanlagen gilt. Der Flexibilitätszuschlag ist ein Investitionsanreiz in den Zubau von flexiblen Kraftwerkskapazitäten, die eine bedarfsorientierte Stromproduktion ermöglichen.
Der Flexibilitätszuschlag nach §50a EEG 2021 kann von allen Betreibern von Biogas- und Biomethananlagen in Anspruch genommen werden, die nach dem 1. August 2014 ihre Anlagen in Betrieb genommen haben und deren installierte Leistung 100 kW übersteigt. Dabei ist es egal, ob der anzulegende Wert gesetzlich oder durch Ausschreibung ermittelt wurde.
Mit dem EEG 2021 wurde der Flexibilitätszuschlag erhöht: Statt 40 EUR beträgt er nun jährlich 65 EUR je kW installierter Leistung. Die Laufzeit des Flexibilitätszuschlags ist dabei weiterhin auf 20 Jahre festgelegt.
Wurde der Flexibilitätszuschlag im EEG 2017 noch allen Biogasanlagen zugesagt, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilnehmen, sollte das EEG 2021 den Anspruch einschränken: Danach sollen Betreiber, die bereits eine Flexprämie in Anspruch genommen haben, für diesen Leistungsanteil keinen Flexibilitätszuschlag mehr erhalten. Branchenverbände sehen darin eine rückwirkende und damit verfassungswidrige Förderkürzung und fordern eine Änderung des EEG, welche auch vorgenommen wurde. Die Neuregelungen gelten ab der nächsten Ausschreibung, aber werden aktuell noch von der EU-Kommission geprüft. Eine endgültige Sicherheit ob die Neuerungen so umgesetzt werden, gibt es demnach erst nach der Prüfung.
Die Neuregelungen im EEG-Reparatursgesetz sehen folgende Änderungen vor:
Anlagenbetreibende, die bereits eine Förderung im ersten Förderzeitraum erhalten haben, sollen im zweiten Vergütungszeitraum für diese bereits geförderte Leistung für jedes Jahr 50 € pro kW und Jahr an Flexzuschlag geltend machen können. Für noch nicht geförderte Leistung besteht über diese noch nicht geförderte Menge ein Anspruch von 65 € pro kW.
Doch wie wird eigentlich die bereits geförderte Leistung ermittelt? Hier beachtet die EEG-Neuerung auch wie lange die Anlage bereits in der Vergangenheit Flexibilitätsprämie bezogen hat. Die bereits über die Flexprämie geförderte Leistung wird wie folgt ermittelt:
Gesamtsumme für die Anlage in Anspruch genommene Flexprämie in Euro / 1.300 €/kW = Bereits über die Flexprämie geförderte Leistung |
Wir zeigen die Berechnung am Beispiel einer fiktiven Anlage. Eine Anlage mit einer installierten Leistung von 1.500 kW hat im ersten Vergütungszeitraum 650.000 Euro Flexprämie bezogen. Für den zweiten Vergütungszeitraum kann man den Anspruch auf Förderung folgendermaßen berechnen:
650.000 € / 1.300 €/kW = 500 kW bereits über die Flexprämie geförderte Leistung
1500 kW – 500 kW = 1.000 kW noch nicht geförderte Leistung.
Daraus ergibt sich, dass diese Anlage für 500 kW einen Anspruch auf 50 €/kW auf den Flexzuschlag und für 1.000 kW einen Anspruch auf 65 €/kW auf die Anschlussförderung hat.
Für die Biogasanlagen, die bei Ausschreibungsrunden zwischen 2017 und 2020 teilgenommen haben, gelten hingegen wieder die Bestimmungen aus dem EEG 2017. Für sie entfallen die im EEG 2021 verschärften Flexibilisierungsanforderungen und sie erhalten einen Flexzuschlag im zweiten Vergütungszeitraum von 40 €/kW.
Noch ungeklärt ist, wie mit Anlagen verfahren wird, die an den Ausschreibungen am 1. März 2021 teilgenommen haben. Vorgesehen ist, dass für sie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausschreibung gelten soll. Dies würde bedeuten, dass sie keinen Flexzuschlag erhalten.
Hinweis: Next Kraftwerke übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben. Der vorliegende Beitrag dient lediglich der Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.