Next Kraftwerke hat eine Stellungnahme zum Festlegungsverfahren zur Erbringung von Sekundärregelleistung und Minutenreserve durch Letztverbraucher gemäß § 26a StromNZV verfasst.
Next Kraftwerke ist ein digitaler Energieversorger, der sowohl Strom aus dezentralen Erzeugungsanlagen vermarktet, als auch Kunden mit individuellen Stromprodukten beliefert. Weiter zählt Next Kraftwerke zu den größten Regelleistungsanbietern aus dezentralen Anlagen in Deutschland.
Next Kraftwerke kann daher sowohl die Rolle des Aggregators als auch die des Lieferanten im Rahmen des Konsultationsverfahrens einnehmen.
Next Kraftwerke hat an dem Stakeholderverfahren beim BNE mitgewirkt und unterstützt dieses grundsätzlich. Die von der Beschlusskammer 6 im Rahmen dieser Konsultation erarbeiten Eckpunkte werden als weiterer Fortschritt in der Diskussion gesehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der LV dem LF mitteilen soll, ob der LF eine Online- Bewirtschaftung vornimmt. Vielmehr muss der Lieferant nachweisen, dass er tatsächlich eine Online-Bewirtschaftung betreibt und tatsächlich Maßnahmen ergreift, um die Verbrauchsschwankungen des LV zu bewirtschaften. Weist der LF dies nicht in geeigneter Form nach, liegt keine Online-Bewirtschaftung vor.
Da es noch keine Kriterien für die Einordnung in Nachholklassen gibt und diese auch in Phase 1 nicht berücksichtigt werden, ist eine solche gegenwärtig nicht möglich. Infolgedessen muss die Angabe zur Einordnung in die Nachholklassen gestrichen und für die „zweite Phase“ in einem gesonderten Verfahren betrachtet werden. Bei einer solchen Untersuchung muss darauf geachtet werden, dass die Untersuchung auf potentielle Nachholeffekte durch eine unabhängige Institution (bspw. durch die Dena) koordiniert und durchgeführt wird, um mögliche Auswirkungen durch Regelenergieeingriffe auf das Verbrauchsverhalten von Prozessen zu ermitteln. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Ergebnisse auf Grundlage einer validen Datenbasis mit einer möglichst breiten Basis verschiedener Verbrauchsprozesse erarbeitet werden. In der Folge muss im Rahmen eines unabhängigen ergebnisoffenen Verfahrens, an dem Vertreter aller betroffenen Akteursgruppen beteiligt werden, eine Definition der entsprechenden Nachholklassen erfolgen. Im Hinblick auf die Marktintegration kleinerer Verbrauchsprozesse in den Regelleistungsmarkt sollte ein besonderes Augenmaß auf die Verhältnismäßigkeit von tatsächlichen Auswirkungen von Nachholungen und daraus folgenden Anforderungen gelegt werden.
Liegt tatsächlich eine Online-Bewirtschaftung vor, so ist der Datenaustausch beidseitig zu organisieren. Eine Übermittlung von Live-Daten in Echtzeit stellt sich unter den IT-sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen der Regelleistungsmärkte (insbesondere der SRL) als äußerst aufwendig dar. Die für die Datenauskopplung notwendigen Maßnahmen würden einen erheblichen finanziellen Aufwand bedeuten, der dem politisch gewollten Ziel, eine Erleichterung für Demand-Side-Management-Lösungen auf den Regelleistungsmärkten zu schaffen, entgegensteht.
Insbesondere sind Sonderlösungen in diesem Kontext nicht wirtschaftlich und unverhältnismäßig. Gleichzeitig sehen wir im Fall einer Online-Bewirtschaftung durch den Lieferanten aber ebenfalls den Bedarf für einen Informationsaustausch, um dem LF/BKV eine ordnungsgemäße BK-Bewirtschaftung zu ermöglichen (bspw. zur Vermeidung von „gegen regeln“ oder von Gegenreaktionen für vermeintlich falsch beschaffte Energiemengen auf dem Spot-Markt). Zu diesem Zweck erachten wir eine Mitteilung über Abrufbeginn und -ende einer technischen Einheit auf Wunsch des betroffenen Lieferanten für zielführend. Eine solche Benachrichtigung kann bspw. über eine E-Mail-Benachrichtigung erfolgen. Um dem LF dennoch eine zeitnahe Bereitstellung der Abrufleistung im Bedarfsfall zu ermöglichen, schlagen wir daher vor, dass der Aggregator dem LF über eine geeignete und fest definierte Schnittstelle (E-Mail, REST) Abrufbeginn sowie -ende und bis zur vierten Folgeviertelstunde die viertelstundengemittelte, abgerufene Leistung mitteilt. Eine freie Schnittstellenwahl durch den LF wird aus aufwands- und effizienztechnischen Gründen abgelehnt.
Bereits heute gibt es einige Vereinbarungen zum Angebot von Regelenergie durch Aggregatoren in Drittbilanzkreisen. Ein wesentlicher Punkt, warum Regelenergie aus Drittbilanzkreisen kaum angeboten wird, sind die aktuell recht hohen Forderungen der Lieferanten für einen Fahrplantausch.
Bei über einem Drittel der geschlossenen Ex-Post-Vereinbarungen zum Fahrplantausch fallen für Next Kraftwerke keine Entgelte an.
Mehr zum Nachlesen
Ein sonst üblicher geforderter Preis liegt bei 50 €/Fahrplantausch. Da die Kosten auch bei sehr kurzen Abrufen anfallen, können dadurch Kosten von bis zu 7.500 €/MWh (90 € für 12 kWh) entstehen. Im Mittel stehen 50 € an Gebühren einem Fahrplantausch über 100 kWh entgegen, wodurch sich die Forderungen auf 500 €/MWh belaufen. Durch die aktuellen Erlösmöglichkeiten auf den Regelenergiemärkten ist eine Vermarktung von flexiblen Lasten am Regelenergiemarkt somit kaum darstellbar.
Aufgrund der Tatsache, dass bereits ein großer Teil von Lieferanten einen Fahrplantausch kostenlos zur Verfügung stellt, wodurch deutlich wird, dass die potentiellen Kosten sich in einem überschaubaren Rahmen befinden, sollten jegliche Entgelte entfallen. Sollte eine Entgeltobergrenze festgelegt werden, darf diese nicht über 100 €/MWh und in Summe nicht über 10 €/Fahrplan liegen. Zur Verringerung der Bürokratie sollten zudem nur Beträge über 50 € in Rechnung gestellt werden.
Um weitere Fortschritte in der Vermarktung von Flexibilität aus Verbrauchsprozessen zu erreichen, sollte weiterhin ein schlankes, möglichst unbürokratisches Verfahren angestrebt werden, welches eine wirtschaftliche Vermarktung zulässt.
Weitere Informationen und Dienstleistungen