Als letztem Energieträger unserer Serie wenden wir uns der Photovoltaik zu. Für die Stromerzeugung aus Licht sieht das EEG 2017 weniger Änderungen als für die anderen Energieträger vor – der Gesetzgeber hat viele Regelungen des EEG 2014 und der bestehenden Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) übernommen.
Update EEG 2021:
Am 1. Januar 2021 trat das EEG 2021 in Kraft, das einige Veränderungen gegenüber dem EEG 2017 beinhaltet. Wir haben zu diesem Thema ein Webinar veranstaltet, in dem wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren: Photovoltaik im EEG 2021 ansehen
So bleibt auch der Ausbaupfad mit einem jährlichen Zubau von 2.500 MW aus dem EEG 2014 erhalten. Dennoch müssen auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ins Ausschreibungsverfahren.
Eine zusätzliche Besonderheit beim Gebotsverfahren für PV-Anlagen stellt zudem die Standortflexibilität dar, die eine Neuzuordnung geplanter PV-Anlagen auf andere Standorte auch nach der Gebotsabgabe ermöglicht.
Laut § 22 Abs. 3 des EEG 2017 müssen alle Solaranlagen mit mehr als 750 kW Leistung am Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Große Aufdachanlagen und Anlagen auf Deponien oder anderen baulichen Strukturen sind hier ausdrücklich inbegriffen. Die Maximalgröße für einzelne Gebote beträgt, analog zur FFAV, 10 MW an installierter Leistung.
Pro Jahr werden an drei Terminen insgesamt 600 MW installierte Leistung für PV-Neuanlagen ausgeschrieben. Im Vergleich zur FFAV, die eine Ausschreibungsmenge von 300 MW für 2017 vorsah, hat sich das Volumen also verdoppelt – allerdings sind darin alle Anlagentypen über 750 kW enthalten. Die übrigen 1.900 MW des Zubaukorridors sind für Anlagen unter 750 kW bestimmt, die auch nach EEG 2017 ohne Teilnahme an einer Ausschreibung einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf Erhalt einer EEG-Vergütung haben.
Das Ausschreibungsvolumen ändert sich von Jahr zu Jahr: So wird es um die Summe der im Vorjahr installierten Leistung von Freiflächenanlagen verringert, die ohne Teilnahme an einer Ausschreibung einen Anspruch auf eine EEG-Vergütung haben. Gleichzeitig wird es um das Volumen erhöht, für das in den Vorjahresausschreibungen kein Zuschlag erteilt wurde und für das keine Zweitsicherheiten hinterlegt wurden. Den Begriff „Zweitsicherheit“ erläutern wir im Abschnitt „Welche Sicherheiten müssen hinterlegt werden?“.
Die Fristen zur Gebotsabgabe enden jeweils am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober. Der Höchstwert für ausschreibungspflichtige Solaranlagen orientiert sich am anzulegenden Wert der FFAV und beträgt zunächst 8,91 Ct/kWh. Für die nicht ausschreibungspflichtigen Solaranlagen bestimmt sich die Höhe des anzulegenden Wertes weiterhin aus dem Gesetz (§ 48 EEG 2017).
Weiterhin gilt das Konzept des „atmenden Deckels“ beim PV-Ausbau: So senkt die Bundesnetzagentur bei Überschreitung des Ausbaukorridors von 2.500 MW das festgelegte Ausbauvolumen, bei Unterschreitung erhöht sie es (§ 49 Abs. 1 bis 4 EEG 2017).
Um am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu können, muss der Bieter erklären, dass er selbst Eigentümer der Fläche ist oder die Erlaubnis zur Nutzung der Fläche zur Erzeugung von Solarstrom hat. Gegenüber der FFAV hat sich die Zahl der möglichen Flächen zur Errichtung von Freiflächenanlagen stark erweitert:
PV-Anlagenbetreiber müssen nicht eine, sondern zwei Sicherheiten für die erfolgreiche Teilnahme am Gebotsverfahren hinterlegen. Die Erstsicherheit von 5 Euro pro kW zahlen PV-Anlagenbetreiber bereits bei der Gebotsabgabe, die Zweitsicherheit von 45 Euro pro kW nach erfolgreichem Zuschlag.
Zusammen müssen so nach § 37a Sicherheiten in Höhe 50 Euro pro kW installierter Leistung bei Photovoltaikanlagen einkalkuliert werden. Versäumt der Betreiber die Hinterlegung der Zweitsicherheit nach dem Zuschlag, erlischt dieser. Außerdem wird die Erstsicherheit von 5 Euro pro kW eingezogen.
Nach Erteilung des Zuschlags muss der Bieter innerhalb von 24 Monaten eine Zahlungsberechtigung unter Verwendung des erteilten Zuschlags beantragen (§ 38 EEG 2017). Dabei muss die Solaranlage, für die der Betreiber die Zahlungsberechtigung beantragt, vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden sein.
Wird für die im Ausschreibungsverfahren bezuschlagte Menge an installierter PV-Leistung nicht innerhalb von 24 Monaten eine Zahlungsberechtigung beantragt, erlischt der Zuschlag (§ 37 d Abs. 2 EEG 2017). Als Pönale werden die Erst- und Zweitsicherheit eingezogen.
Anders als bei den anderen Energieträgern, bei denen eine monatliche Staffelung der Pönalen vorgesehen ist, gibt es bei der Photovoltaik keine Staffelung. Nach 24 Monaten muss der gesamte hinterlegte Betrag bezahlt werden.
Einen Warnschuss erhält der Betreiber lediglich nach dem Verstreichen von 18 Monaten ohne Beantragung einer Zahlungsberechtigung: Nach § 54 Abs. 1 EEG 2017 verringert sich der Wert seines Zuschlags dann um 0,3 ct pro Kilowatt der bezuschlagten Leistung.
PV-Anlagen müssen, wie die anderen erneuerbaren Energieträger auch, seit dem 1. Januar 2016 ab einer installierten Leistung von 100 kW ihren erzeugten Strom direkt vermarkten und unterliegen der verpflichtenden Fernsteuerbarkeit. Anlagen unterhalb von 100 kW installierter Leistung können weiterhin die fixe Einspeisevergütung in Anspruch nehmen. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von 100 bis 750 kW sind also zur Direktvermarktung, aber nicht zur Teilnahme an den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur verpflichtet. Der Förderungsanspruch (der anzulegende Wert) für diese Anlagenklasse wird gesetzlich bestimmt und muss nicht im Ausschreibungsverfahren ermittelt werden.
Hat ein Anlagenbetreiber einen Zuschlag für eine Solaranlage an einem bestimmten Standort erhalten, kann er diesen Zuschlag bei der Beantragung einer Zahlungsberechtigung auf eine anderswo realisierte Solaranlage übertragen (§ 38a Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017). Eine einmal erteilte Zahlungsberechtigung ist hingegen nicht mehr auf eine Anlage an einem anderen Ort übertragbar (§ 38a Abs. 4 EEG 2017).
Ein einfaches Beispiel: Wer seinen Zuschlag also ursprünglich für eine Deponiefläche erhalten hat, kann diesen später problemlos einer Anlage an einem Schienenweg oder auf einer Brachfläche zuordnen. Eine Ausnahme bilden Zuschläge für geplante Anlagen auf benachteiligten Flächen; dies sind Flächen, auf denen landwirtschaftliche Produktion nur erschwert möglich ist oder die nur bedingt ertragsreich sind. Zuschläge für PV-Anlagen für benachteiligte Flächen können nur für PV-Anlagen auf Flächen derselben Kategorie verwendet werden.
Solaranlagen bis 750 kW fallen nicht unter die Ausschreibungspflicht, die feste Vergütung bleibt also weiterhin erhalten und wird nicht verändert. Geändert hat sich hingegen die Degression des Vergütungssatzes: Er wird monatlich um 0,5 Prozent abgesenkt, zusätzlich wird diese Basisdegression zu Beginn jedes Quartals in Abhängigkeit des Zubaus angepasst.
Der Ausbaudeckel für die Photovoltaik beträgt nach wie vor 52 GW. Wird diese installierte Gesamtleistung erreicht, wird die feste Einspeisevergütung für Solaranlagen nach § 49 Abs. 5 komplett gestrichen. Die Bundesregierung hat sich allerdings verpflichtet, vor der Erreichung dieses Ziels eine neue gesetzliche Regelung vorzulegen.
Nur ein neues Gesetz – aber viele neue Fragen: Wir hoffen, dass wir mit unserer Serie zu den Neuerungen des EEG 2017 und Ergänzungen zur EEG-Novelle 2020 etwas Licht ins Gestrüpp der neuen Regeln für die Erzeugung und den Verkauf Erneuerbarer Energie bringen konnten. Letzten Endes fallen die Änderungen kleiner aus als es auf den ersten Blick erscheinen mag – das Kleingedruckte birgt jedoch auch für die Zukunft sicherlich noch manch überraschende Entwicklung. Hier im Energieblog werden wir die Auswirkungen des EEG 2017 auch weiterhin genau beobachten, Chancen aufzeigen und bei Bedarf kritisch Stellung nehmen – Stammleser werden lohnt sich!
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