Am 01.01.2023 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich darin das ambitionierte Ziel gesetzt, bis 2035 die Stromerzeugung in Deutschland nahezu vollständig durch Erneuerbare Energien abzudecken. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die Ausbauziele für Windenergieanlagen und insbesondere PV-Anlagen stark angehoben.
Während das EEG 2021 noch eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen bis 2030 auf insgesamt 100 GW vorsah, liegt das Ausbauziel im EEG 2023 nun bei 215 GW. 5 Jahre später, im Jahr 2035, soll die installierte Leistung von Solaranlagen dann bereits bei 309 GW liegen. Neben den ambitionierten Ausbauzielen hält das EEG 2023 weitere interessante Neuerungen bereit. Die spannendsten 5 Neuregelungen haben wir in diesem Blogbeitrag für Sie aufbereitet.
Dass es der Gesetzgeber mit den oben erwähnten Ausbauzielen für Solaranlagen ernst meint, wird spätestens bei einem Blick auf die Vergütungssätze deutlich. Anlagenbetreibende, die ihre PV-Anlage nach dem 31.12.2022 in Betrieb nehmen, können sich über folgende Vergütungssätze in der Einspeisevergütung freuen:
Anlagengröße | Anzulegender Wert bei Teileinspeisung | Anzulegender Wert bei Volleinspeisung |
---|---|---|
≤ 10 kW | 8,6 ct/kWh | 13,4 ct/kWh |
≤ 40 kW | 7,5 ct/kWh | 11,3 ct/kWh |
≤ 100 kW | 6,2 ct/kWh | 11,3 ct/kWh |
≤ 400 kW | 6,2 ct/kWh | 9,4 ct/kWh |
≤ 1 MW | 6,2 ct/kWh | 8,1 ct/kWh |
Die Förderung gibt es künftig auch für Neuanlagenbetreibende, die ihre PV-Anlage (≤ 20 kWp) nicht auf dem Hausdach, sondern im Garten, auf einem Carport oder auf einer Garage betreiben. Vorrausetzung hierfür ist, dass der betreffende Anlagenbetreibende den Nachweis erbringt, dass sich das Hausdach nicht für eine PV-Anlage eignet.
Durch das EEG 2023 werden Bürgerenergiegesellschaften gestärkt. Bürgerenergiegesellschaften sind Zusammenschlüsse von mindestens 50 Personen, wobei 75 % der Stimmrechte auf Personen aus dem unmittelbaren Umkreis der geplanten Anlage entfallen müssen. Um die Akteursvielfalt, die Akzeptanz vor Ort und den Bürokratieabbau zu stärken, regelt das EEG 2023, dass geplante Wind- und Solaranlagen von Bürgerenergiegesellschaften bis zu einer bestimmten Größe von der Ausschreibungspflicht ausgenommen sind. Die Ausnahme von der Ausschreibungspflicht gilt im Fall von Windprojekten bis zu einer installierten Leistung von 18 MW. Solarprojekte sind bis zu einer installierten Leistung von 6 MW von der Ausschreibungspflicht befreit.
Für Neuanlagen, die nach dem 31.12.2022 in Betrieb genommen werden, gelten verschärfte Regelungen zur Förderreduzierung bei negativen Strompreisen. Bislang galt, dass die EEG-Förderung für den gesamten Zeitraum negativer Strompreise entfällt, wenn der Spotmarktpreis in mindestens 4 aufeinanderfolgenden Stunden negativ war.
Für Neuanlagen wird diese Regelung nun schrittweise verschärft. Ab 2024 greift die Förderreduzierung bereits ab einer Dauer von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Stunden negativer Strompreise. 2026 reichen bereits 2 aufeinanderfolgende Stunden aus, um eine Reduzierung des anzulegenden Wertes auf 0 auszulösen. 2027 entfällt die Förderung für jede Stunde, in denen die Strompreise negativ sind.
Negative Strompreise sind grundsätzlich nichts schlechtes, da sie die konsequente Weiterführung des Prinzips von Angebot und Nachfrage sind. Allerdings wird durch negative Strompreise der „Energie- und Klimafonds“, welcher nach Wegfall der EEG-Umlage die EEG-Förderung finanziert, stark belastet. Außerdem steht die Förderung bei negativen Strompreisen im Widerspruch zu beihilferechtlichen Vorgaben der EU. Die Verschärfung der Regelung zur Förderreduzierung stellt deswegen die Konformität des EEG 2023 mit EU-Recht sicher.
Im EEG 2023 wird die Sanktionierung von Verstößen gegen die durch Anlagenbetreibende zu beachtenden EEG-Vorgaben neu geregelt. So müssen Anlagenbetreibende, wenn sie beispielsweise gegen die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit verstoßen oder die Höchstdauer der Ausfallvergütung überschreiten, Pönalen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist, zahlen. Die zu leistende Zahlung beträgt monatlich 10 € pro Kilowatt (KW) installierter Leistung . Sobald die Fernsteuerbarkeit hergestellt ist, verringert sich die Zahlung rückwirkend auf 2 € pro KW installierter Leistung für den kompletten Zeitraum.
Da es bei der Aufnahme von PV-Anlagen in die Direktvermarktung derzeit zu Verzögerungen kommt, sieht das EEG eine Ausnahme von Neuanlagen bis zu einer Leistung von 500 kW vor. Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Direktvermarktung sowie bei der Überschreitung einer der Höchstdauern der Ausfallvergütung soll bis zum 01.01.2024 die Sanktionierungsvorschrift des EEG 2021 Anwendung finden. Danach verringert sich der anzulegende Wert für die Dauer des Verstoßes gegen die Fernsteuerungspflicht auf 0. Bei einem Verstoß gegen die Höchstdauern der Ausfallvergütung verringert sich der anzulegende Wert auf den Marktwert.
Nachdem die EEG-Umlage ab dem 01.07.2022 auf 0 abgesenkt wurde, schafft das EEG 2023 die EEG-Umlage nun vollständig ab. Die EEG-Förderung wird jetzt durch den „Energie- und Klimafonds“ (Sondervermögen des Bundes) finanziert. Der Wegfall der EEG-Umlage ist nicht nur für Stromkund_innen, sondern auch für Anlagenbetreibende vorteilhaft. So wird der Umstieg auf Eigenstromverbrauch attraktiver und die Abrechnung beim Stromverkauf vereinfacht sich.
Im Vergleich zu den Vorgänger-EEGs kommt es durch das EEG 2023 nur zu wenigen inhaltlichen Änderungen. Der Gesetzgeber hat die alte Gesetzessystematik beibehalten und nur punktuelle Anpassungen vorgenommen. Das EEG 2023 hebt sich allerdings in energiepolitischer Hinsicht von den Vorgängerversionen ab und legt die Grundlagen dafür, dass Deutschland in naher Zukunft klimaneutral wird. Im Fokus steht dabei der Zubau von PV-Anlagen. So soll die für das Jahr 2035 anvisierte Treibhausgasneutralität der Stromversorgung insbesondere durch PV-Anlagen realisiert werden. Biomasseanlagen sollen verstärkt als hochflexible Spitzenlastkraftwerke zum Einsatz kommen und dadurch einen Beitrag zur sicheren Stromversorgung leisten.