Strom aus Biomasse und Biogas gehört zum Rückgrat der Energiewende. Keine andere Erneuerbare Energie ist so flexibel und vielseitig einsetzbar. Die Bundesregierung setzt daher auch im EEG 2017 auf Biomasse.
Update EEG 2021:
Am 1. Januar 2021 trat das EEG 2021 in Kraft, das einige Veränderungen gegenüber dem EEG 2017 beinhaltet. Wir haben zu diesem Thema ein Webinar veranstaltet, in dem wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren: Biogas im EEG 2021
Allerdings müssen sich Biomasseanlagen mit über 150 kW installierter Leistung künftig am Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur beteiligen, für kleinere Anlagen gibt es auch weiterhin einen gesetzlichen Anspruch auf EEG-Förderung.
Weitere Änderungen in der Gesetzesnovelle beschränken den umstrittenen Einsatz von bestimmten Substraten zur Energieerzeugung: Der Anteil von Getreidekorn oder Mais im Substrat wird ab 2017 auf 50 Prozent pro Jahr beschränkt, ab 2019 auf 47 Prozent und ab 2021 auf 44 Prozent. Im EEG 2014 waren noch 60 Prozent erlaubt.
Ab 2017 wird bis 2019 einmal pro Jahr am 1. September ein Volumen von 150 MW für neue Bioenergieanlagen ausgeschrieben. Von 2020 bis 2022 wird dieses Volumen auf 200 MW erhöht, ab 2023 legt die Bundesregierung die neuen Volumina durch Vorschlag fest, wie in § 28 Abs. 3 des neuen EEG beschrieben.
Nach § 28 Abs. 3a verringert sich das Ausschreibungsvolumen ab 2017 jedes Jahr um die Summe der neuinstallierten Leistung der Biomasseanlagen unter 150 kW – also aller Anlagen, für die ein gesetzlicher Anspruch auf EEG-Förderung auch ohne Zuschlag im Ausschreibungsverfahren besteht.
Sollte das Ausschreibungsvolumen in einem Kalenderjahr nicht voll ausgeschöpft werden, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen im folgenden Kalenderjahr in Höhe des nicht ausgeschöpften Vorjahresanteils.
Zwei Dinge müssen Biomasseanlagenbetreiber zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren berücksichtigen: Zum einen muss nach § 39 EEG 2017 die Genehmigung der Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), beziehungsweise die Baugenehmigung, spätestens drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt sein. Zum anderen muss die Anlage im Register der Bundesnetzagentur gemeldet sein. Wichtig: Zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung darf sich die Anlage noch nicht in Betrieb befinden. Die Sicherheit zur Absicherung des Ausschreibungsverfahrens ist bei Biomasseanlagen auf 60 Euro pro kW nach dem Gebot zu installierender Leistung festgelegt.
Der Höchstwert, der bei einer Ausschreibung erzielt werden kann, beträgt für Strom aus neuen Biomasseanlagen 14,88 ct/kWh in 2017 und wird ab 2018 jährlich um ein Prozent gegenüber dem Vorjahreswert abgesenkt. Einmal erteilte Zuschläge können nach § 39e Abs. 1 nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
Auch im EEG 2017 gilt der Förderungsanspruch für Biomasseanlagen nur für die Höhe der Höchstbemessungsleistung, die bei Biogasanlagen maximal 50 Prozent der bezuschlagten Gesamtleistung (bei Feststoff-Biomasseanlagen maximal 80 Prozent) beträgt (§ 39 Abs. 2). Diese Begrenzung soll Anreize für eine Flexibilisierung, d.h. bedarfsorientierte Fahrweise der Anlage schaffen.
Wird die Anlage nach erteiltem Zuschlag nicht in Betrieb genommen, wird nach 18 Monaten die gestaffelte Pönale fällig: Die Strafzahlung beträgt für den 18. und den 19. Monat 20 Euro pro kW und erhöht sich im 20. und 21. Monat auf 40 Euro und ab dem 22. Monat auf 60 Euro pro kW – was dann der vollständigen, hinterlegten Sicherheit entspricht. Ist die Anlage nach 24 Monaten immer noch nicht in Betrieb, verfällt nach § 39d der erteilte Zuschlag. Ausnahmen und Schonfristen, beispielsweise bei einem anhängenden Rechtsverfahren gegen die Genehmigung der Anlage, müssen bei der Bundesnetzagentur beantragt werden.
Bestehende Biomasseanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen wurden, sind nicht zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verpflichtet. Sie können aber nach § 39f freiwillig an den Ausschreibungen teilnehmen, sofern ihr EEG-Förderungsanspruch noch für maximal 8 Jahre besteht; eine Mindestgröße bei der installierten Leistung existiert hier nicht.
Bei Bestandsanlagen unter 150 kW Leistung wird der anzulegende Wert nicht im pay-as-bid-Verfahren, sondern im pay-as-clear- oder Einheitspreisverfahren ermittelt. Das höchste bezuschlagte Gebot bestimmt in diesem Fall die Förderhöhe aller Bestandsanlagen unter 150 kW installierter Leistung in der der Ausschreibungsrunde.
Wurde das Gebot für die Bestandsanlage bezuschlagt und öffentlich bekannt gegeben, beginnt frühestens nach einem, spätestens nach drei Jahren der neue Zahlungsanspruch nach §39f Abs. 2. Den Zeitraum des Förderungsstarts kann der Anlagenbetreiber selbst wählen, er erhält anschließend für 10 Jahre die neue Vergütung. Hierdurch kann der Betreiber zusätzlich erreichen, dass er nach Zuschlagserteilung noch bis zu drei Jahre in der alten Förderung bleiben kann und danach für 10 Jahre eine Förderung entsprechend seines Zuschlags erhält.
Der Höchstwert der Gebote für Bestandsanlagen liegt bei 16,9 Ct/kWh. Außerdem soll der Vergütungssatz von Bestandsanlagen unabhängig vom bezuschlagten Wert nicht über das bisherige Vergütungsniveau der Anlage hinausgehen. Daher ist der anzulegende Wert nach EEG 2017 zusätzlich auf die Höhe des von der jeweiligen Anlage in den letzten drei Jahren vor dem Gebotstermin durchschnittlich erzielten anzulegenden Werts begrenzt.
Außerdem sind die Bestandsanlagen verpflichtet, durch einen Umweltgutachter bescheinigen zu lassen, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb geeignet ist. Dies ist Voraussetzung für das Bestehen eines Förderanspruchs (§ 39f Abs. 4). Liegt spätestens zu Beginn der neuen Vergütung kein Umweltgutachten vor, erhebt die Bundesnetzagentur eine Pönale von 20 Euro pro kW. Die Strafzahlung steigt nach zwei Monaten auf 40 Euro pro kW und nach weiteren zwei Monaten auf 60 Euro pro kW. Damit ist dann auch hier die Sicherheitssumme vollständig eingezogen.
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Biomasseanlagen mit bis zu 100 kW installierter Leistung können weiterhin die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, während für alle anderen Anlagen eine Pflicht zur Direktvermarktung besteht. Der gesetzlich festgelegte anzulegende Wert beträgt hier 13,32 ct/kWh. Dieser verringert sich wie gehabt um 0,2 ct/kWh solange die Anlage in der Einspeisevergütung vermarktet wird und nicht in die Direktvermarktung wechselt.
Anlagen, die bis vor dem 1. Januar 2017 genehmigt wurden und bis zum 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden, können alternativ zur Ausschreibung auch feste Vergütungssätze in Anspruch nehmen. Diese liegen für Anlagen bis 500 kW bei 11,49 ct pro kWh, bei Anlagen bis 5 MW bei 10,29 ct pro kWh und bei Anlagen bis 20 MW bei 5,71 ct pro kWh. Nach § 44a unterliegen die Förderbeträge allerdings einer Degression; d.h. die anzulegenden Werte werden zweimal jährlich im April und im Oktober um 0,5 Prozent gesenkt.
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